Metadaten : Handbuch des deutschen Privatrechts (2)

§  86.  Beschränkungen  des  Grundeigenthümers,  welche  ihn
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d.  h.  einen  lediglich  chikanösen  Bau,  welcher  dem  Eigenthümer  keinen
Vortheil  gewährt  und  dem  Nachbarn  Verdruß  bereiten  soll
6.  Vereinzelte  Bestimmungen  beschränken  den  Eigenthümer
mit  Rücksicht  auf  die  individuelle  Beschaffenheit  des  Nachbargrundstücks ¬
  oder  das  Gewerbe  des  Nachbars.  Nach  römischem  Recht
(c.  14.  C.  III.  34)  soll  Niemand  ein  Gebäude  aufführen,  welches  der
Tenne  des  Nachbars  den  erforderlichen  Wind  entzieht2e).
Die  Praxis
hat  diese  Vorschrift  bisweilen  extensiv  dahin  ausgedehnt,  daß  der
Eigenthümer  keine  Bäume  pflanzen  oder  Bauten  vornehmen  soll,
durch  welche  er  der  benachbarten  Windmühle  den  Windzug  behindere  21)
7.  Wünschenswerth  sind  Vorschriften,  daß  der  Grundeigenthümer ¬
  keine  Fabriken  aufführen  und  kein  Gewerbe  betreiben  soll,
wodurch  den  Nachbarn  das  Wohnen  auf  ihrem  Grundstück  unerträglich ¬
  oder  durch  Zuführung  von  Rauch,  Dämpfen  u.  s.  w.  oder
durch  Erschütterung  ihres  Gebäudes  ein  besonderer  Schaden  zugefügt
wird.
Im  römischen  Recht  fehlt  es  an  für  die  Gegenwart  ausreichenden ¬
  Vorschriften  22)
Partikularrechte  haben  einzelne,  besonders  lärmende  und  den
Boden  erschütternde  Gewerbe  als  „unleidlich“  bezeichnet2);  doch  ge20) ¬
  Revid.  Lüb.  R.  III.  12  c.  7.  —  Baumeister  I.  §  21  N.  17,  18.  —
Roth  B.  §  126  N.  5  (Kraut  §  98  no.  27).
2e)  Daß  diese  Bestimmung  in  Kurhessen  nicht  mehr  gilt,  Erk.  des  Reichsger.
bei  Seuffert  XXXVI.  no.  107.
21)  Bülow  u.  Hagemann  IV.  no.  2  schreibt  ein  solches  Verbietungsrecht
den  Eigenthümern  von  Mühlen  zu,  welche  mit  obrigkeitlicher  Erlaubniß  zum
allgemeinen  Gewerbe  gebaut  sind.  —  Pr.  Landr.  II.  15  §  247:  „Auch  ist
Niemand  berechtigt,  einer  Windmühle  durch  Anpflanzung  hoher  Bäume  da,  wo
dergleichen  vorher  nicht  gewesen  sind,  den  nöthigen  Wind  zu  benehmen.“  Diese
Vorschrift,  welche  nicht  von  den  Bäumen  auf  Gebäude  ausdehnend  interpretirt
werden  darf  (Dernburg  §  221.  4),  ist  mit  Bezug  auf  künftig  anzulegende
Mühlen  durch  die  VO.  v.  18.  Nov.  1819  aufgehoben  (Förster  III.  §  170
N.  54).  —  Ueber  die  schwankende  Hannoversche  Praxis  Seuffert  XVI.  no.  98.
Umgekehrt  können  nach  der  deutschen  Gewerbe=O.  1869  §  28  die  höhern
Verwaltungsbehörden  Normen  aufstellen,  wie  weit  die  durch  Wind  bewegten
Triebwerke  vom  Nachbargrundstück  entfernt  zu  halten  sind.
22)  Hesse  über  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Grundstücksnachbarn  II.
S.  54  ff.,  Windscheid  §  169  N.  7,  20,  Spangenberg  in  Hagemann's
Erörter.  VIII.  2  no.  8  S.  65—74,  Werenberg  S.  51  ff.,  62,  v.  Ihering
Jahrbb.  VI.  S.  121  ff.,  König  Bern.  Civilgess.  S.  112  ff.
23)  Sächs.  Weichb.  122  (v.  Daniels  u.  Gruben  S.  167):  der  Schmidt,
            
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