§ 86. Beschränkungen des Grundeigenthümers, welche ihn
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d. h. einen lediglich chikanösen Bau, welcher dem Eigenthümer keinen
Vortheil gewährt und dem Nachbarn Verdruß bereiten soll
6. Vereinzelte Bestimmungen beschränken den Eigenthümer
mit Rücksicht auf die individuelle Beschaffenheit des Nachbargrundstücks ¬
oder das Gewerbe des Nachbars. Nach römischem Recht
(c. 14. C. III. 34) soll Niemand ein Gebäude aufführen, welches der
Tenne des Nachbars den erforderlichen Wind entzieht2e).
Die Praxis
hat diese Vorschrift bisweilen extensiv dahin ausgedehnt, daß der
Eigenthümer keine Bäume pflanzen oder Bauten vornehmen soll,
durch welche er der benachbarten Windmühle den Windzug behindere 21)
7. Wünschenswerth sind Vorschriften, daß der Grundeigenthümer ¬
keine Fabriken aufführen und kein Gewerbe betreiben soll,
wodurch den Nachbarn das Wohnen auf ihrem Grundstück unerträglich ¬
oder durch Zuführung von Rauch, Dämpfen u. s. w. oder
durch Erschütterung ihres Gebäudes ein besonderer Schaden zugefügt
wird.
Im römischen Recht fehlt es an für die Gegenwart ausreichenden ¬
Vorschriften 22)
Partikularrechte haben einzelne, besonders lärmende und den
Boden erschütternde Gewerbe als „unleidlich“ bezeichnet2); doch ge20) ¬
Revid. Lüb. R. III. 12 c. 7. — Baumeister I. § 21 N. 17, 18. —
Roth B. § 126 N. 5 (Kraut § 98 no. 27).
2e) Daß diese Bestimmung in Kurhessen nicht mehr gilt, Erk. des Reichsger.
bei Seuffert XXXVI. no. 107.
21) Bülow u. Hagemann IV. no. 2 schreibt ein solches Verbietungsrecht
den Eigenthümern von Mühlen zu, welche mit obrigkeitlicher Erlaubniß zum
allgemeinen Gewerbe gebaut sind. — Pr. Landr. II. 15 § 247: „Auch ist
Niemand berechtigt, einer Windmühle durch Anpflanzung hoher Bäume da, wo
dergleichen vorher nicht gewesen sind, den nöthigen Wind zu benehmen.“ Diese
Vorschrift, welche nicht von den Bäumen auf Gebäude ausdehnend interpretirt
werden darf (Dernburg § 221. 4), ist mit Bezug auf künftig anzulegende
Mühlen durch die VO. v. 18. Nov. 1819 aufgehoben (Förster III. § 170
N. 54). — Ueber die schwankende Hannoversche Praxis Seuffert XVI. no. 98.
Umgekehrt können nach der deutschen Gewerbe=O. 1869 § 28 die höhern
Verwaltungsbehörden Normen aufstellen, wie weit die durch Wind bewegten
Triebwerke vom Nachbargrundstück entfernt zu halten sind.
22) Hesse über die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn II.
S. 54 ff., Windscheid § 169 N. 7, 20, Spangenberg in Hagemann's
Erörter. VIII. 2 no. 8 S. 65—74, Werenberg S. 51 ff., 62, v. Ihering
Jahrbb. VI. S. 121 ff., König Bern. Civilgess. S. 112 ff.
23) Sächs. Weichb. 122 (v. Daniels u. Gruben S. 167): der Schmidt,