Object : Ballesteros Alava, Pío: ¬La hacienda pública y las depresiones cíclicas

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Verordnung  vom  2.  Februar  1870.
(Ges.  u.  V.O.Blt.  No.  10.)
Den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Beurkundungen  des
bürgerlichen  Standes,  hier  das  Heirathen  der  Militärpersonen ¬
  betreffend.
Nachdem  durch  den  §  101  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember ¬
  1869  über  die  Beurkundungen  des  bürgerlichen
Standes  und  die  Förmlichkeiten  bei  Schließung  der  Ehen
die  bisherige  Vorschrift,  wornach  die  Trauscheine  für  Militärpersonen ¬
  von  den  Militärbehörden  auszufertigen  waren
aufgehoben  wurde,  werden  mit  allerhöchster  Ermächtigung
Zeiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  vom
1.  d.  M.  die  Vorschriften  über  das  Heirathen  der  Militärpersonen ¬
  vom  3.  November  1868  (Regierungsblatt  No.  LXV
und  Kriegsministerial=Verordnungsblatt  No.  XXXIV.)  in
nachfolgender  Weise  abgeändert.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.
Personen  des  Soldatenstandes  einschließlich  der  Recruten
*)  Hier  schlagt  §  125  der  Militärersatzinstruction  (Ges.  u.  V.
O.  Blt.  1871  Beil.  S.  92)  ein,  welcher  verordnet:
§  125.
1)  Wenn  ein  in  seine  Heimath  beurlaubter  Recrut  während  dieser
Urlaubszeit  sich  zu  verheirathen  wünscht,  so  hat  er  die  Genehmigung
dazu  bei  dem  Landwehr-Bezirks=Commandeur,  zu  dessen  Bezirk  er
            
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