Metadaten : Roth, Friedrich von: Handbuch des Forstrechts und des Forstpolizeirechts nach den in Bayern geltenden Gesetzen

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oder  thue,  wie  es  bei  den  meisten  Forderungsrechten  der
Fall  ist;
2.  es  kommt  aber  auch  vor,  daß  der  Berechtigte  vom  Verpflichteten
fordern  kann,  etwas  zu  unterlassen,  wozu  er  an  und  für  sich  befugt
wäre.  Darauf  gehen  öfters  dingliche  Rechte  an  fremden  Sachen,
selten  Forderungsrechte.  Endlich  ist
3.  der  Berechtigte  oft  befugt  selbst  zu  handeln,  und  zu  fordern,
daß  der  Verpflichtete  die  Handlung  gestatte  oder  leide,  wie  bei  verschiedenen ¬
  dinglichen  Rechten  an  fremden  Sachen.
Eine  Verbindlichkeit,  etwas  zu  thun  (Nr.  1)  kann  nur  auf
mögliche,  den  allgemeinen  Gesetzen  und  guten  Sitten  nicht  widerstreitende, ¬
  erlaubte  Handlungen  gerichtet  seyn.
In  dieser  Voraussetzung  müssen  dann  aber  die  schuldigen
Handlungen  zu  rechter  Zeit,  in  rechter  Art,  mit  Fleiß  und  Sorgfalt ¬
  geschehen.  Wenn  durch  Nachlässigkeit  und  Fahrlässigkeit  dem
Berechtigten  ein  Schaden  zugeht,  so  kommt  der  Verpflichtete  dadurch
in  neue  Verbindlichkeiten,  weil  er  unrecht  handelte  (s.  §.  36).
Die  Handlungen,  von  welchen  in  diesem  §.  die  Rede  war,
und  die  als  Folge  von  Rechten  und  Verbindlichkeiten  erscheinen,
dürfen  mit  den  Willensäußerungen  und  sonstigen  Handlungen  nicht
verwechselt  werden,  welche  Rechte  und  Verbindlichkeiten  begründen
und  von  denen  das  folgende  Kapitel  handelt.
Fünftes  Kapitel.
Von  den  Handlungen  als  Entslehungsgrund  von  Rechten  und
Verbindlichkeilen.
§.  30.
Die  meisten  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen  aus  Handlungen, ¬
  und  zwar  theils  aus  solchen,  welche  die  Absicht  haben,  neue
Rechtsverhältnisse  zu  begründen,  theils  aus  unrechtem  Thun.  Man
hat  daher  als  Entstehungsgrund  von  Rechten  und  Verbindlichkeiten
zu  unterscheiden:
1.  die  Rechtsgeschäfte,  und
2.  die  unerlaubten  Handlungen.
I.  Von  den  Rechtsgeschäften.
§.  31.
Rechtsgeschäfte  sind  Willensäußerungen,  welche  die  Absicht  haben,
Rechte  und  Verbindlichkeiten  zu  begründen,  aufzuheben  oder  zu
            
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