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oder thue, wie es bei den meisten Forderungsrechten der
Fall ist;
2. es kommt aber auch vor, daß der Berechtigte vom Verpflichteten
fordern kann, etwas zu unterlassen, wozu er an und für sich befugt
wäre. Darauf gehen öfters dingliche Rechte an fremden Sachen,
selten Forderungsrechte. Endlich ist
3. der Berechtigte oft befugt selbst zu handeln, und zu fordern,
daß der Verpflichtete die Handlung gestatte oder leide, wie bei verschiedenen ¬
dinglichen Rechten an fremden Sachen.
Eine Verbindlichkeit, etwas zu thun (Nr. 1) kann nur auf
mögliche, den allgemeinen Gesetzen und guten Sitten nicht widerstreitende, ¬
erlaubte Handlungen gerichtet seyn.
In dieser Voraussetzung müssen dann aber die schuldigen
Handlungen zu rechter Zeit, in rechter Art, mit Fleiß und Sorgfalt ¬
geschehen. Wenn durch Nachlässigkeit und Fahrlässigkeit dem
Berechtigten ein Schaden zugeht, so kommt der Verpflichtete dadurch
in neue Verbindlichkeiten, weil er unrecht handelte (s. §. 36).
Die Handlungen, von welchen in diesem §. die Rede war,
und die als Folge von Rechten und Verbindlichkeiten erscheinen,
dürfen mit den Willensäußerungen und sonstigen Handlungen nicht
verwechselt werden, welche Rechte und Verbindlichkeiten begründen
und von denen das folgende Kapitel handelt.
Fünftes Kapitel.
Von den Handlungen als Entslehungsgrund von Rechten und
Verbindlichkeilen.
§. 30.
Die meisten Rechte und Verbindlichkeiten entstehen aus Handlungen, ¬
und zwar theils aus solchen, welche die Absicht haben, neue
Rechtsverhältnisse zu begründen, theils aus unrechtem Thun. Man
hat daher als Entstehungsgrund von Rechten und Verbindlichkeiten
zu unterscheiden:
1. die Rechtsgeschäfte, und
2. die unerlaubten Handlungen.
I. Von den Rechtsgeschäften.
§. 31.
Rechtsgeschäfte sind Willensäußerungen, welche die Absicht haben,
Rechte und Verbindlichkeiten zu begründen, aufzuheben oder zu