Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

02 Insinuation an Sonn- tnrt> Feiertagen.
daß der Tag, an welchem dke Insinuation des erst-
richterlichen Erkenntnisses erfolgte, ein gebotener
Feiertag war, ändert an der Sache und resp. an
der obigen Berechnung der Berufungsfrist nichts.
Es sagt nämlich
«) die Gerichtsordnung XV, §. 6, Nr. 2 aus-
drücklich :
„Es läuft dieses fatale a die publicatio-
„nis vel notitiae, jedoch mit Ausschluß des-
„selbigen Tages dergestalt fort, daß die Ap-
„pellationsschrift noch den ganzen letzten
„Tag bis gegen Abend, oder, wenn derselbe
„etwa ein von der Kirche gebotenerFeiertag ist,
„an dem zunächst folgenden Werktage darauf
„übergeben werden kann, wogegen die mittle-
„ren Feiertage in das 60 tägige Fatale mit
„einzurechnen sind."
Diese Gesetzstelle spricht sich klar darüber
ans, in wie fern bei Berechnung des fatale die
Sonn - und Feiertage in Anschlag gebracht werden
können und resp. sollen. Es soll nämlich die Be-
rufungsfrist nur mit einem Sonn- oder Feiertage
nicht aus laufen, ohne daß ein in dem Laufe
der Frist vorkommender derlei Tag in Anrechnung
kommt. — Wenn in den Bl. f. RA. Bd. I V,
S. 53 gesagt wird, daß bei dieser Vorschrift im-
merhin vorausgesetzt werde, daß die Insinuation
rite, — daß sie an einem Werktage geschehen
sey, und Daß eben deßhalb, weil die GO. die
mittleren Feiertage in das fatale eingerechnet
wissen wolle, die Verkündung oder Zustellung eines
Urtheiles an einem Werktage geschehen seyn müsse,
und sofort für den Anfang der Frist die Einrech-
nung eines Feiertages gar nicht in Frage kommen
könne, — so ist dagegen folgendes zu bemerken:
Hätte der Gesetzgeber bezüglich des Be-

züglich auf den in Dd. IV, S. 111 ertheilten guten

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