Erstes Buch. III. Teil. Handelsgeschäfte,
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II. Kaufpreis.
I. Erfüllungsort.
16.
Ein allgemein gültiger Handelsbrauch, nach
welchem Waren, die in einer hiesigen Markthalle
gekauft und übergeben worden sind, auch hier bezahlt -
werden müssen, selbst wenn der Käufer nicht
in Berlin wohnt, besteht nicht.
G. 218. Bl. 113 — 6. November 1895.
2. Zahlungsbedingungen. Bedeutung einzelner -
Zahlungsvereinbarungen.
17.
a) ZahlungsEin -
Handelsbrauch, nach welchem bei Einbedingungen. -
Eingehung einer
ehung einer neuen Geschäftsverneuen -
Geschäfts-8
verbindung.
bindung die ersten Lieferungen nur unter Nachnahme -
geschickt werden, wenn der Abnehmer hinsichtlich -
seiner Kreditwürdigkeit unbekannt ist, oder
wenn er Referenzen nicht aufgegeben hat, besteht
nicht.
G 218. Bd. II — Bl. 195 — 5. Mai 1900.
18.
Wenn die Parteien unter gewissen Verkaufs-Bedingungen -
in Geschäftsverbindung gestanden haben.