Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erstes  Buch.  III.  Teil.  Handelsgeschäfte,
86
II.  Kaufpreis.
I.  Erfüllungsort.
16.
Ein  allgemein  gültiger  Handelsbrauch,  nach
welchem  Waren,  die  in  einer  hiesigen  Markthalle
gekauft  und  übergeben  worden  sind,  auch  hier  bezahlt -
  werden  müssen,  selbst  wenn  der  Käufer  nicht
in  Berlin  wohnt,  besteht  nicht.
G.  218.  Bl.  113  —  6.  November  1895.
2.  Zahlungsbedingungen.  Bedeutung  einzelner -
  Zahlungsvereinbarungen.
17.
a)  ZahlungsEin -
  Handelsbrauch,  nach  welchem  bei  Einbedingungen. -

Eingehung  einer
ehung  einer  neuen  Geschäftsverneuen -
  Geschäfts-8
verbindung.
bindung  die  ersten  Lieferungen  nur  unter  Nachnahme -
  geschickt  werden,  wenn  der  Abnehmer  hinsichtlich -
  seiner  Kreditwürdigkeit  unbekannt  ist,  oder
wenn  er  Referenzen  nicht  aufgegeben  hat,  besteht
nicht.
G  218.  Bd.  II  —  Bl.  195  —  5.  Mai  1900.
18.
Wenn  die  Parteien  unter  gewissen  Verkaufs-Bedingungen -
  in  Geschäftsverbindung  gestanden  haben.
            
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