1. Abschnitt. Handelskauf.
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Ein Handelsgebrauch, daß im Lieferschein ent
haltene Angaben über das Gewicht der Ware unbe
dingt schon dann als genehmigt gelten, wenn die
unverzügliche Feststellung des Bruttogewichts unter
blieben ist, besteht jedoch nicht.
G 113. Bd. I — Bl. 165 — 5. Juli 1905.
4. Kosten der Versendung und Verzollung.
10.
Es ist im Warenverkehr allgemein üblich, daß, Person des Ver
pflichteten hin
sichtlich der
wenn bei Lieferung von Waren Franko-Sendung
Kosten der Ver
sendung.
nicht vereinbart ist und der Versender das Porto
verauslagt, derselbe solches in der Faktura berechnet
und bei Zahlung des Betrages der letzteren ver
gütet erhält.
G 218. Bl. 168 — 3. Dezember 1896.
II.
Ein allgemeiner Handelsgebrauch des In- Transportkosten
bis zum Bahnhof
halts, daß der Käufer die Kosten des Transports der des Absendungs
ortes.
Ware bis zum Bahnhofe des Absendungsortes zu
erstatten hat, wenn nicht der Verkauf der Ware
„ab Bahnhof“ erfolgt ist, kann für den
hiesigen Platz nicht bekundet werden; dagegen
ist es nicht ausgeschlossen, daß für einzelne be
stimmte Warengattungen ein solcher Handels
gebrauch besteht.
G 148. Bd. I — Bl. 222 — 3. Juli 1899.