Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1. Abschnitt. Handelskauf. 
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Ein Handelsgebrauch, daß im Lieferschein ent 
haltene Angaben über das Gewicht der Ware unbe 
dingt schon dann als genehmigt gelten, wenn die 
unverzügliche Feststellung des Bruttogewichts unter 
blieben ist, besteht jedoch nicht. 
G 113. Bd. I — Bl. 165 — 5. Juli 1905. 
4. Kosten der Versendung und Verzollung. 
10. 
Es ist im Warenverkehr allgemein üblich, daß, Person des Ver 
pflichteten hin 
sichtlich der 
wenn bei Lieferung von Waren Franko-Sendung 
Kosten der Ver 
sendung. 
nicht vereinbart ist und der Versender das Porto 
verauslagt, derselbe solches in der Faktura berechnet 
und bei Zahlung des Betrages der letzteren ver 
gütet erhält. 
G 218. Bl. 168 — 3. Dezember 1896. 
II. 
Ein allgemeiner Handelsgebrauch des In- Transportkosten 
bis zum Bahnhof 
halts, daß der Käufer die Kosten des Transports der des Absendungs 
ortes. 
Ware bis zum Bahnhofe des Absendungsortes zu 
erstatten hat, wenn nicht der Verkauf der Ware 
„ab Bahnhof“ erfolgt ist, kann für den 
hiesigen Platz nicht bekundet werden; dagegen 
ist es nicht ausgeschlossen, daß für einzelne be 
stimmte Warengattungen ein solcher Handels 
gebrauch besteht. 
G 148. Bd. I — Bl. 222 — 3. Juli 1899.
	        
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