Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

1.  Abschnitt.  Handelskauf.
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Ein  Handelsgebrauch,  daß  im  Lieferschein  enthaltene -
  Angaben  über  das  Gewicht  der  Ware  unbedingt -
  schon  dann  als  genehmigt  gelten,  wenn  die
unverzügliche  Feststellung  des  Bruttogewichts  unterblieben -
  ist,  besteht  jedoch  nicht.
G  113.  Bd.  I  —  Bl.  165  —  5.  Juli  1905.
4.  Kosten  der  Versendung  und  Verzollung.
10.
Es  ist  im  Warenverkehr  allgemein  üblich,  daß,  Person  des  Verpflichteten -
  hinsichtlich ¬
  der
wenn  bei  Lieferung  von  Waren  Franko-Sendung
Kosten  der  Versendung. ¬

nicht  vereinbart  ist  und  der  Versender  das  Porto
verauslagt,  derselbe  solches  in  der  Faktura  berechnet
und  bei  Zahlung  des  Betrages  der  letzteren  vergütet -
  erhält.
G  218.  Bl.  168  —  3.  Dezember  1896.
II.
Ein  allgemeiner  Handelsgebrauch  des  In-  Transportkosten
bis  zum  Bahnhof
halts,  daß  der  Käufer  die  Kosten  des  Transports  der  des  Absendungsortes. ¬

Ware  bis  zum  Bahnhofe  des  Absendungsortes  zu
erstatten  hat,  wenn  nicht  der  Verkauf  der  Ware
„ab  Bahnhof“  erfolgt  ist,  kann  für  den
hiesigen  Platz  nicht  bekundet  werden;  dagegen
ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  für  einzelne  bestimmte ¬
  Warengattungen  ein  solcher  Handelsgebrauch -
  besteht.
G  148.  Bd.  I  —  Bl.  222  —  3.  Juli  1899.
            
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