Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (4)

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abgeschlossener  Vertrag,  wodurch  das  von  ihrem  Vater  herrührende  Bauerngut  dem  ältesten
Bruder  Franz  C.  für  die  Summe  von  1500  Thlrn.,  wovon  er  die  darauf  haftenden
Schulden  bezahlen,  an  jedes  der  Geschwister  400  Thlt.  herausgeben,  und  eben  so  viel  zu
seinem  Erbtheile  behalten  solle,  abgetreten  worden,  zur  gerichtlichen  Bestätigung  angezeigt,
wobei  der  jüngste  noch  minderjährige  Bruder  Elias  Wilhelm  C.  von  seinem  Vormunde
vertreten  wird.
Nach  dem  Ableben  des  Elias  Wilh.  C.  klagt  dessen  Wittwe,  als  Vormünderin  ihres
Sohnes,  gegen  Franz  C.  auf  Theilung  des  erwähnten  Gutes  mittelst  öffentlichen  Verkaufs, ¬
  und  auf  Herausgabe  des  Antheils  ihres  Sohnes  an  dem  Erlöse.
Obgleich  nun  der  Verklagte  hiergegen  den  gerichtlichen  Vertrag  von  1814  geltend
macht,  wird  dennoch  von  dem  Untergerichte  der  Klägerin  ein  Drittheil  der  Grundstücke
zugesprochen.
In  der  höheren  Instanz  begründet  der  Verklagte  seinen  Widerspruch  hauptsächlich  damit, ¬
  daß  der  Vertrag  von  1814  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  21.  April  1786  als
ein  von  dem  Vormunde  geschehener  Güteransatz  aufrecht  erhalten  werden  müsse;  und  hierauf
erkennt  das  Obergericht  abändernd  dahin,  daß  die  Klägerin  mit  der  erhobenen  Theilungsklage ¬
  abzuweisen  sey.  Der  wesentlichste  Entscheidungsgrund  war:  daß  der  gerichtliche  Vertrag ¬
  von  1814,  als  ein  selbstständig  gültiges  Rechtsgeschäft,  den  Ansprüchen  der  Klägerin
entgegen  stehe.
Diese  ergreift  nun  die  Berufung  an  das  Oberappellationsgericht,  und  führt  daselbst
weiter  aus,  daß  der  gedachte  Vertrag,  als  über  Immobilien  eines  Minderjährigen  abgeschlossen, ¬
  weil  es  dabei  an  einem  praevia  causae  cognitione  ertheilten  VeräusserungsDecret ¬
  fehle,  und  eine  Subhastation  erforderlich  gewesen  sey,  als  ungültig  erscheine,  auch
nach  der  Verordnung  von  1786  der  Vormund  die  Ansatz-Befugniß  nur  im  Falle  der  Verheirathung ¬
  eines  der  Miteigenthümer,  und  nur  mit  Zuziehung  der  nächsten  Freunde,  habe,
welche  Voraussetzungen  aber  in  dem  vorliegenden  Falle  gar  nicht  statt  gefunden  hätten.
Bei  dem  Oberappellationsgerichte  kamen  einige  Zweifelsgründe  zur  Erwägung,  die
man  jedoch  nicht  einmal  einer  besonderen  Widerlegung  durch  die  in  das  nachherige  Erkenntniß ¬
  aufgenommenen  Entscheidungsgründe  geeignet  hielt:  1)  die  Behauptung  der  Appellantin, ¬
  daß  die  Ansatz-Befugniß  des  Vormundes  durch  die  Voraussetzung  einer  Verheirathung ¬
  des  Guts-Uebernehmers  und  die  Zuziehung  der  nächsten  Freunde  bedingt  sey;  man
hielt  jedoch  dafür,  daß  die  Verheirathung  als  in  der  Verordnung  erwähnte  gewöhnliche
Veranlassung  eines  Ansatzes  doch  nicht  als  nothwendiges  Erforderniß  desselben
            
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