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abgeschlossener Vertrag, wodurch das von ihrem Vater herrührende Bauerngut dem ältesten
Bruder Franz C. für die Summe von 1500 Thlrn., wovon er die darauf haftenden
Schulden bezahlen, an jedes der Geschwister 400 Thlt. herausgeben, und eben so viel zu
seinem Erbtheile behalten solle, abgetreten worden, zur gerichtlichen Bestätigung angezeigt,
wobei der jüngste noch minderjährige Bruder Elias Wilhelm C. von seinem Vormunde
vertreten wird.
Nach dem Ableben des Elias Wilh. C. klagt dessen Wittwe, als Vormünderin ihres
Sohnes, gegen Franz C. auf Theilung des erwähnten Gutes mittelst öffentlichen Verkaufs, ¬
und auf Herausgabe des Antheils ihres Sohnes an dem Erlöse.
Obgleich nun der Verklagte hiergegen den gerichtlichen Vertrag von 1814 geltend
macht, wird dennoch von dem Untergerichte der Klägerin ein Drittheil der Grundstücke
zugesprochen.
In der höheren Instanz begründet der Verklagte seinen Widerspruch hauptsächlich damit, ¬
daß der Vertrag von 1814 in Gemäßheit der Verordnung vom 21. April 1786 als
ein von dem Vormunde geschehener Güteransatz aufrecht erhalten werden müsse; und hierauf
erkennt das Obergericht abändernd dahin, daß die Klägerin mit der erhobenen Theilungsklage ¬
abzuweisen sey. Der wesentlichste Entscheidungsgrund war: daß der gerichtliche Vertrag ¬
von 1814, als ein selbstständig gültiges Rechtsgeschäft, den Ansprüchen der Klägerin
entgegen stehe.
Diese ergreift nun die Berufung an das Oberappellationsgericht, und führt daselbst
weiter aus, daß der gedachte Vertrag, als über Immobilien eines Minderjährigen abgeschlossen, ¬
weil es dabei an einem praevia causae cognitione ertheilten VeräusserungsDecret ¬
fehle, und eine Subhastation erforderlich gewesen sey, als ungültig erscheine, auch
nach der Verordnung von 1786 der Vormund die Ansatz-Befugniß nur im Falle der Verheirathung ¬
eines der Miteigenthümer, und nur mit Zuziehung der nächsten Freunde, habe,
welche Voraussetzungen aber in dem vorliegenden Falle gar nicht statt gefunden hätten.
Bei dem Oberappellationsgerichte kamen einige Zweifelsgründe zur Erwägung, die
man jedoch nicht einmal einer besonderen Widerlegung durch die in das nachherige Erkenntniß ¬
aufgenommenen Entscheidungsgründe geeignet hielt: 1) die Behauptung der Appellantin, ¬
daß die Ansatz-Befugniß des Vormundes durch die Voraussetzung einer Verheirathung ¬
des Guts-Uebernehmers und die Zuziehung der nächsten Freunde bedingt sey; man
hielt jedoch dafür, daß die Verheirathung als in der Verordnung erwähnte gewöhnliche
Veranlassung eines Ansatzes doch nicht als nothwendiges Erforderniß desselben