Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

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Beurtheilung  des  Standes.
§.  44.
Werth  des  Standes  der  Rechtsgelehrten.
Nun  Das,  was  man  am  Rechte  zu
lernen  hat,  und  die  Art,  sich  diese  Kenntnisse =
  zu  erwerben,  erörtert  worden  ist,  wird
die  so  oft  in  den  Büchern  und  Vorträgen, =
  wo  man  sie  etwarten  sollte,  vernachlässigte ¬
  und  doch  so  wichtige  Schätzung  des
Standes,  der  sich  mit  diesen  Kenntnissen
beschäfftigt,  eher  verständlich  seyn.  Zuerst
verdient  bemerkt  zu  werden,  daß  unsere
Mitbürger  zwar  einen  hohen  Werth  auf  unser ¬
  Fach  setzen  und  wohl  auch  glauben,  es
belehre  über  Manches,  wobey  Dieß  in  der  |  |
That  nicht  der  Fall  ist.  Aber  die  Annehmlichkeit ¬
  der  Beschäfftigung  damit  und  ihr
Beytrag  zur  Bildung  überhaupt  wird  gewöhnlich ¬
  nicht  hoch  angeschlagen.  Theils
sind  es  Vorwürfe,  die  dem  Fache,  wenigstens ¬
  so  wie  es  bey  uns  ist,  gemacht  werden, ¬
  theils  sind  es  Fehler,  die  man  allerdings ¬
  an  Vielen  bemerkt,  welche  sich  ihm
widmen.  Jene  müssen  beantwortet  werden,
und  zwar  geschieht  Dieß  am  Natürlichsten
durch  Vergleichung  mit  andern  Fächern,
die  man  ihm  oft  vorzieht;  diese  Fehler  müssen ¬
  wir  kennen,  um  sie  zu  vermeiden.
Dann  ist  aber  auch  noch  die  gute  Seite
des
            
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