Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

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Kenntniß  des  Rechts.
von  jungen  Leuten,  die  doch,  der  Regel
talle  die  Wissenschaft  besitzen  oder
nach
suchen",  in  Betracht.
Civ.  Mag.  B.  IV.  S.  13.
Diese  setzt  denn  freylich  voraus,  daß  nicht
einzele  Zuhörer  ihr  Mißfallen  über  diesen
oder  jenen  Ausdruck  oder  Satz  zu  erkennen =
  geben,  und  es  ist  leicht  einzusehen,  wie
sehr  Allen  daran  liegt,  eine  solche  Unanständigkeit -
  nicht  einreißen  zu  lassen.
§.  43.
Was  dabey  zu  beobachten  ist?
Um  aber  als  Zuhörer  von  einer  Reihe
von  Vorlesungen  allen  Vortheil  zu  haben,
der  sich  davon  ziehen  läßt,  ist  die  vorläufige
Bekanntschaft  mit  den  zu  erklärenden  Quellen ¬
  oder  dem  Lehrbuche,  sowohl  im  Ganzen, =
  als  gerade  für  die  nun  vorkommenden
Lehren",  ein  sehr  wichtiges  Hülfsmittel,
weswegen  die  Lehrer,  welche  so  gern  "nach
eigenem  Plane'  oder  "nach  Dictaten"  lesen, =
  wohl  überlegen  sollten,  wie  Viel  dabey ¬
  für  ihre  Zuhörer  verloren  wird.  Das
Nachschreiben,  aber  mit  Auswahl,  hilft
mehr,  als  irgend  Etwas,  um  mit  der  Aufmerksamkeit =
  nicht  von  dem  Vortrage  abzukommen, =
  und  um  nach  der  Stunde  ihn
genauer  zu  wiederholen.  Sehr  nützlich  ist
es
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