Objekt : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

56  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
§.  42.
Nutzen  der  Vorlesungen.
Dessen  ungeachtet  kann  diese  Art  des
Unterrichts  für  beyde  Theile  sehr  nützlich  |
seyn,  auch  abgesehen  davon,  daß  nun  ein
Mahl  in  so  vielen  Ländern  die  Erhaltung
und  die  Fortschritte  der  wissenschaftlichen
und  gelehrten  Bildung  hauptsächlich  auf
solchen  Anstalten  beruht,  bey  welchen  die
Einnahme  für  Vorlesungen  eine  wesentlich  e
Rücksicht  ist,  damit  die  öffentlichen  Cassen
nicht  zu  sehr  belästigt  werden.  Für  den
Lehrer  ist  der  wahre  Nutzen  nicht  sowohl
das  Zusammentreffen  mehrerer  an  demsel  ben =
  Tage  zu  haltenden  Vorlesungen,  als
vielmehr  die  Gelegenheit,  eine  ganze  Reihe
von  Sätzen  wiederholt  durchzudenken,  und
durch  die  Theilnahme  der  Zuhörer  zum  Berichtigen, ¬
  Erläutern  und  Beleben  Derselben
veranlaßt  zu  werden  1).
Für  die  Zuhörer  kommt  besonders  die
größere  Deutlichkeit  des  mündlichen  Vortrags, ¬
  die  Rücksicht  auf  das  Neuste,  die
Freymüthigkeit,  die  Unbefangenheit?)  da=  |  |
bey,  die  Gewöhnung  an  regelmäßiges,  selbst
nach  der  Stunde  abgemessenes,  Arbeiten,  |  |
und  dann  der  Aufenthalt  in  einer  mehr  oder
weniger  fremden  Stadt  unter  einer  Menge
von
            
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