Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

56 Allgem. Lehren v. dem Rechte überh. 
§. 42. 
Nutzen der Vorlesungen. 
Dessen ungeachtet kann diese Art des 
Unterrichts für beyde Theile sehr nützlich | 
seyn, auch abgesehen davon, daß nun ein 
Mahl in so vielen Ländern die Erhaltung 
und die Fortschritte der wissenschaftlichen 
und gelehrten Bildung hauptsächlich auf 
solchen Anstalten beruht, bey welchen die 
Einnahme für Vorlesungen eine wesentlich e 
Rücksicht ist, damit die öffentlichen Cassen 
nicht zu sehr belästigt werden. Für den 
Lehrer ist der wahre Nutzen nicht sowohl 
das Zusammentreffen mehrerer an demsel  
ben Tage zu haltenden Vorlesungen, als 
vielmehr die Gelegenheit, eine ganze Reihe 
von Sätzen wiederholt durchzudenken, und 
durch die Theilnahme der Zuhörer zum Be 
richtigen, Erläutern und Beleben Derselben 
veranlaßt zu werden 1). 
Für die Zuhörer kommt besonders die 
größere Deutlichkeit des mündlichen Vor 
trags, die Rücksicht auf das Neuste, die 
Freymüthigkeit, die Unbefangenheit?) da= | | 
bey, die Gewöhnung an regelmäßiges, selbst 
nach der Stunde abgemessenes, Arbeiten, | | 
und dann der Aufenthalt in einer mehr oder 
weniger fremden Stadt unter einer Menge 
von
	        
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