Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Kenntniß  des  Rechts.
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wohlfeile  Einrichtung  zum  Nachholen  der
ersten  Stunden  in  Gang  gekommen  ist.
4)  Vor  einer  solchen  Ausführlichkeit  einzeler
Bemerkungen  ist  man  bey  keinem  Lehrer
mehr  gesichert,  als  bey  Dem,  welcher  über
Nichts  eigene  Untersuchungen  angestellt  hat.
Auf  der  andern  Seite  ist  Dieß  doch  aber
auch  nicht  zu  wünschen,  denn  Wer  gar
keine  Entdeckung  macht,  kann  auch,  die  Entdeckungen ¬
  Anderer  selten  recht  verstehen.
Wer  nicht  vorwärts  geht,  kommt  meistens
zurück.  Auch  fragt  es  sich  noch  gar  sehr,
ob  eine  ganz  verhaltnißmäßige,  also  immer
doch  kurze,  Berührung  aller  Lehren  so  unbedingt =
  den  Vorzug  vor  der,  man  könnte
sagen,  zum  Muster  angestellten  genauern
Erörterung  einzeler  verdiene?
Gewöhnlich  wird  ein  Entwurf,  was  man
hören  soll,  von  Hause  mitgebracht,  bey
welchem  denn  auf  die  neusten  Veränderungen, =
  die  mit  den  Personen  oder  LehrArten
vorgegangen  seyn  mögen,  meist  keine  Rücksicht ¬
  genommen  ist.  Man  hat  schon  versucht,
von  Oben  herab  vorzuschreiben,  Was  Jeder =
  hören  soll,  auch  wohl  in  welcher  Ordnung =
  und  bey  Wem?  Auch  soll  es  schon
Proreckoren  gegeben  haben,  welche  jedem
NeuAnkommenden  ihres  Faches  gleich  bey
der  s.  g.  Jnscription  mit  ihrem  guten  Rathe =
  behülflich  sind,  seine  AnfangsCollegien
läsen  sie,  die  müsse  er  also  bey  ihnen
hören.
§.  42.
D  4
            
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