Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

54  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
auf  der  andern  nach  dem  so  sehr  veränderlichen ¬
  Osterfeste,  und  da  Dieses  doch  meist
in  den  April  fällt,  so  hat  man  denn  der
Regel  nach  auch  in  so  fern,  wie  freylich
in  Rücksicht  auf  die  Kälte  ohnehin  in  Deutschland, =
  einen  längern  Winter  und  einen  kürzern =
  Sommer.  Der  neuste  Versuch,  die
halben  Jahre  mehr  gleich,  die  Ferien  aber  ungleich =
  zu  machen,  besteht  darin,  daß  den  Montag ¬
  nach  dem  8.  April  und  nach  dem  14.
October  angefangen  und  den  Sonnabend
nach  dem  17.  August  und  nach  dem  20.
Merz  geschlossen  werden  soll.  Ein  Uebel,
welchem  denn  freylich  auch  hierdurch  noch
nicht  abgeholfen  wird,  ist  die  Ungleichheit
unter  den  einzelen  Lehrern,  was  den  Anfang =
  und  was  das  Ende  betrifft.  Um  Dieses ¬
  von  meiner  Seite  nach  Möglichkeit  zu
vermindern,  habe  ich  schon  lange  erklärt,
daß  ich  immer  acht  Tage  nach  der  im  gedruckten ¬
  Verzeichnisse  angegebenen  Frist  anfange, =
  also  drey  Wochen  nach  Ostern  und
drey  Wochen  nach  Michaelis,  und  daß  ich
in  der  Woche  vor  der  Michaelis  Woche  und
in  der  vor  der  CharWoche  schließe.  Aus
begreiflichen  Gründen  sind  die  Lehrer  mehr
geneigt,  spät  anzufangen  als  früh  zu  schließen, ¬
  bey  den  Zuhörern  ist  es  umgekehrt,
und  deswegen  ist  es  recht  gut,  wenn  man
am  Ende  jedes  Unterrichts  für  ein  halbes
Jahr  noch  Etwas  hat,  was  zur  Noth  auch
wegfallen  könnte.  Auf  das  mögliche  Versäumen =
  des  Anfangs  sind  einiger  Maßen
die  s.  g.  Prolegomena  berechnet,  die  z.  B.
bey  jedem  meiner  Vorträge  sich  auf  die
Encyelopädie  beziehen,  nur  nicht  bey  Dieser
selbst,  wo  aber  eine  möglichst  bequeme  und
wohlfeile
            
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