Metadaten : ¬Der raisonirende Juriste, welcher seine raisonements aus denen Reguln der Klugheit, und dem vernünfftigen Rechte, wie auch denen römischen und teutschen Antiquitäten über die Stücke der Rechts-Gelehrsamkeit ergehen lässet (St. 3 (1714))

wolle  er  mir  die  Freyheit  /  so  er  sich  über
andere  Schrifften  genommen  /  auch
über  die  Seinige  gönnen.
Nun  wohlan  wir  greiffen  zu  den  er=  =sten -
  Punct,  daß  der  Herr  Autor  sich  nicht
wohl  schicke  /  einen  Extract  aller  Journale
zu  schreiben.  Wer  einen  Extract  aller  Journale -
  schreiben  will  /  muß  hauptsächlich
2.  requisita  haben.  1)  Muß  er  den  Sinn
eines  Autoris  fassen  können.  Es  hat
deswegen  die  gelehrte  Welt  einen  Extract
aller  Journale  gewuͤnscht  /  damit  man
selbige  nicht  alle  selbst  lesen  und  kauffen
dörffte.  Wenn  man  nun  dem  Extrahenten -
  nicht  trauen  darff  /  daß  er  den
mentem  autoris  werde  capirt  haben  /  so
ist  diesem  desiderio  schlecht  gerathen.
Und  es  ist  ein  requisitum  eines  excerpenten -
  uberhaupt.  Sobald  ein  excerptum -
  den  Sinn  des  Autoris  verdrehet  /
verliert  es  die  Natur  eines  Excerpti.  Wie
ubel  nun  der  Herr  Autor  meinen  Juristen
verstanden  und  excerpiret:  Solches
will  ich  ihm  aus  einigen  Passagen  darthun. -

zn  der  Vorrede  habe  ich  unte
andern  gesetzt
in  Jure  ist  die  ratio  eines
Gesetzes  die  naturliche  Billigkeit/  oder
die  Klugheit  /  oder  aber  es  ist  die  besondere -

Max-Planck-Institut  für
nverstätsbblochek
Greifswald
europäische  Rechtsgeschichte
            
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