Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

52  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
steht  darin  oft  ganz  Dasselbe,  nur  etwa
in  einer  andern  Sprache,  oder  aber  das
eine  oder  das  andere  enthält  Andeutungen,
welche  für  den  Anfänger,  erst  durch  den
mündlichen  Vortrag  selbst,  aufhören  sollen,
räthselhaft  zu  seyn  1),  auch  wohl  bloße
Tabellen,  im  Gegentheil  aber  auch  manches
nur  zum  Nachlesen  Bestimmte.  Bey  dem
Vortrage  ist  oft  die  HauptAbsicht  auf  ein
Heft  gerichtet,  welches  wohl  gar,  zu  größerer ¬
  Bequemlichkeit  des  Lehrers2)  oder  der  r
Lernenden,  in  die  Feder  gesagt  wird,  statt
daß  man,  wenn  es  gedruckt  würde,  ganz
Dasselbe  um  gar  Vieles  wohlfeiler  und
richtiger  haben  könnte.  Die  zu  einem  Vortrage =
  bestimmte  Zeit  ist,  nicht  nur  von  einem ¬
  Orte  und  von  einem  Lehrer,  sondern
selbst  von  einem  halben  Jahre,  wonach  man
sie  jetzt  gewöhnlich  bestimmt,  zum  andern,
sehr  verschieden  3).  Was  den  Lehrer  betrifft, =
  so  ist  oft  über  seinen  Mangel  an
Kenntnissen  oder  an  Vortrag,  oft  über  seine
Jugend,  daß  er  erst  lernen  muß,  oft  über
sein  Alter,  daß  er  still  steht,  oft  über  seine
ausschließende  Neigung  zum  Gelehrten,  oft
über  die  zum  unmittelbar  Anzuwendenden,
oder  auch  wohl  darüber,  daß  er  den  Unterricht ¬
  für  eine  Nebenfache  hält,  über  die
Unverhältnißmäßigkeit,  besonders  je  nachdem =

            
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