Inhaltsverzeichnis : Grünhut, Carl Samuel: Lehrbuch des Wechselrechts

§  77.  Die  Erfüllung  der  Regrefsbedingungen.
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zugelassen  worden  ist,  wenn  der  Wechsel  gezahlt  oder  sonst
die  Wechselkraft  erloschen  ist,  endlich  binnen  Jahresfrist
vom  Verfalltage,  wenn  die  Klageanstellung  gegen  den  Kaventen
unterblieben  ists
2.  Der  Zahlungsregrefs.
§  77.  Die  Erfüllung  der  Regrefsbedingungen.
Regrefsbedingungen.  Hat  derjenige,  der  laut  Inhalt  des
Wechsels  die  Zahlung  zu  leisten  hat  —  der  Bezogene,  er  mag
acceptiert  haben  oder  nicht,  oder  der  Aussteller  des  eigenen
Wechsels,  oder  der  Domiziliat  —  auf  das  an  ihn  zur  Verfallzeit
gestellte  Verlangen  des  Wechselinhabers  hin  den  Wechsel  überhaupt
nicht  oder  nicht  voll  bezahlt,  so  kann  der  Zahlungsregrefs,
zunächst  von  dem  letzten  Wechselinhaber,  genommen  werden.
Die  Thatsachen,  von  deren  Erfüllung  sein  Regrefsrecht
gesetzlich  abhängig  gemacht  ist,  die  gehörige  Präsentation -
  zur  Zahlung  und  die  Nichterlangung  der  Zahlung,
müssen  von  ihm  durch  Protesterhebung  konstatiert  werden'.
Der  Protest  mangels  Zahlung  setzt  einerseits  einen  frühei
erhobenen  Protest  mangels  Annahme  nicht  voraus  und  wird
andererseits  dadurch  nicht  überflüssig,  dafs  der  Wechselinhaber
schon  den  Protest  mangels  Annahme  oder  den  Sekuritätsprotest
erhoben  hat;  dieser  mufs  daher  zur  Wahrung  seines  Zahlungsregrefsrechts -
  auch  den  Protest  mangels  Zahlung  erheben.
Protesterhebung  im  Falle  des  Konkurses,  des  Todes,
der  Handlungsunfähigkeit.  Ist  der  Bezogene  oder  der
Aussteller  des  eigenen  Wechsels  oder  der  Domiziliat  in
Konkurs,  so  können  sie  zwar  selbst  aus  dem  Konkursvermögen -
  keine  Zahlung  leisten,  und  ebensowenig  kann  dies
der  Massenverwalter  vor  Beendigung  des  Verfahrens  thun,  da
dies  dem  Grundsätze  der  Gleichstellung  aller  Konkursgläubiger -
  widerspräche;  allein  dessenungeachtet  und,  obwohl
die  Konkurseröffnung  kundgemacht  wird,  bleibt  die  Erfüllung
der  Regrefsbedingungen,  der  Präsentation  und  Protest8 -
  So  ausdrücklich  Ungarn  §  29.  Art.  28  ist  in  Art.  29  als  anwendbar
citiert,  daher  mufs  die  bestellte  Sicherheit  in  den  Fällen  Nr.  2  und  3  Art.  28
frei  werden.
Der  Protest  erscheint,  wenn  er  nicht  erlassen  worden  ist,  als  eine
            
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