§ 77. Die Erfüllung der Regrefsbedingungen.
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zugelassen worden ist, wenn der Wechsel gezahlt oder sonst
die Wechselkraft erloschen ist, endlich binnen Jahresfrist
vom Verfalltage, wenn die Klageanstellung gegen den Kaventen
unterblieben ists
2. Der Zahlungsregrefs.
§ 77. Die Erfüllung der Regrefsbedingungen.
Regrefsbedingungen. Hat derjenige, der laut Inhalt des
Wechsels die Zahlung zu leisten hat — der Bezogene, er mag
acceptiert haben oder nicht, oder der Aussteller des eigenen
Wechsels, oder der Domiziliat — auf das an ihn zur Verfallzeit
gestellte Verlangen des Wechselinhabers hin den Wechsel überhaupt
nicht oder nicht voll bezahlt, so kann der Zahlungsregrefs,
zunächst von dem letzten Wechselinhaber, genommen werden.
Die Thatsachen, von deren Erfüllung sein Regrefsrecht
gesetzlich abhängig gemacht ist, die gehörige Präsentation -
zur Zahlung und die Nichterlangung der Zahlung,
müssen von ihm durch Protesterhebung konstatiert werden'.
Der Protest mangels Zahlung setzt einerseits einen frühei
erhobenen Protest mangels Annahme nicht voraus und wird
andererseits dadurch nicht überflüssig, dafs der Wechselinhaber
schon den Protest mangels Annahme oder den Sekuritätsprotest
erhoben hat; dieser mufs daher zur Wahrung seines Zahlungsregrefsrechts -
auch den Protest mangels Zahlung erheben.
Protesterhebung im Falle des Konkurses, des Todes,
der Handlungsunfähigkeit. Ist der Bezogene oder der
Aussteller des eigenen Wechsels oder der Domiziliat in
Konkurs, so können sie zwar selbst aus dem Konkursvermögen -
keine Zahlung leisten, und ebensowenig kann dies
der Massenverwalter vor Beendigung des Verfahrens thun, da
dies dem Grundsätze der Gleichstellung aller Konkursgläubiger -
widerspräche; allein dessenungeachtet und, obwohl
die Konkurseröffnung kundgemacht wird, bleibt die Erfüllung
der Regrefsbedingungen, der Präsentation und Protest8 -
So ausdrücklich Ungarn § 29. Art. 28 ist in Art. 29 als anwendbar
citiert, daher mufs die bestellte Sicherheit in den Fällen Nr. 2 und 3 Art. 28
frei werden.
Der Protest erscheint, wenn er nicht erlassen worden ist, als eine