46 Allgem. Lehren v. dem Rechte überh.
sich übrigens in so fern in einem Widerstreite ¬
befindet, als weder Philosophie noch
Geschichte mit dem heutigen geltenden Rechte
ganz zusammentrifft.
*) Sie ist dreytheilig, auch in so fern als
sie die gegenwärtige, die künftige (wenn
von einer Verbesserung die Rede ist) und
die vergangene Zeit unterscheidet; man kann
sie aber auch noch auf andere Arten zweytheilig =
machen, als bereits lim Paraaraphen =
geschehen ist, da die erste und dritte
Frage geschichtlich ist, die zweyte nicht,
oder da die erste und zweyte auch auf die
Gegenwart gehen, nicht aber die dritte.
§.
37.
Nähere Erörterung dieser drey Fragen.
Zu der Frage: was ist Rechtens? gehört ¬
auch das im engsten Sinne practisch
Genannte, nähmlich die Kenntniß der Form,
wie die Rechtsgeschäffte (nicht blos die privatrechtlichen, =
die man in gerichtliche pratique ¬
und außergerichtliche (style) eintheil.)
zu behandeln sind.
Die Frage: ist es vernünftig, daß E= | |
was Rechtens sey? geht nicht blos auf das
Metaphysische, das rein Philosophische | |
denn mit Diesem stimmt gewisser Maßen
Nichts, und gewisser Maßen Alles, im
wirkli-