thumbs : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

46  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
sich  übrigens  in  so  fern  in  einem  Widerstreite ¬
  befindet,  als  weder  Philosophie  noch
Geschichte  mit  dem  heutigen  geltenden  Rechte
ganz  zusammentrifft.
*)  Sie  ist  dreytheilig,  auch  in  so  fern  als
sie  die  gegenwärtige,  die  künftige  (wenn
von  einer  Verbesserung  die  Rede  ist)  und
die  vergangene  Zeit  unterscheidet;  man  kann
sie  aber  auch  noch  auf  andere  Arten  zweytheilig =
  machen,  als  bereits  lim  Paraaraphen =
  geschehen  ist,  da  die  erste  und  dritte
Frage  geschichtlich  ist,  die  zweyte  nicht,
oder  da  die  erste  und  zweyte  auch  auf  die
Gegenwart  gehen,  nicht  aber  die  dritte.
§.
37.
Nähere  Erörterung  dieser  drey  Fragen.
Zu  der  Frage:  was  ist  Rechtens?  gehört ¬
  auch  das  im  engsten  Sinne  practisch
Genannte,  nähmlich  die  Kenntniß  der  Form,
wie  die  Rechtsgeschäffte  (nicht  blos  die  privatrechtlichen, =
  die  man  in  gerichtliche  pratique ¬
  und  außergerichtliche  (style)  eintheil.)
zu  behandeln  sind.
Die  Frage:  ist  es  vernünftig,  daß  E=  |  |
was  Rechtens  sey?  geht  nicht  blos  auf  das
Metaphysische,  das  rein  Philosophische  |  |
denn  mit  Diesem  stimmt  gewisser  Maßen
Nichts,  und  gewisser  Maßen  Alles,  im
wirkli-
            
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