Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Kenntniß  des  Rechts.
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narum  rerum  notitia,  und  zwar  eine  gelehrte, ¬
  bey  ihnen  mit  zur  justi  atque  injusti ¬
  scientia.  So  wie  Cicero  den  Redner ¬
  als  vir  bonus,  dicendi  peritus  erklärt, ¬
  so  muß  dann  der  Rechtsgelehrte
überhaupt  wissenschaftlich  gebildet  seyn,  und
Dieses  ins  Besondere  auf  die  Rechtssätze
anwenden.
§.  36.
Seiten  der  wissenschaftlichen  Kenntniß  des  Rechts.
Statt  daß  die  unmittelbare  zur  wirklichen ¬
  Anwendung  gehörige,  wie  man  mit
Recht  sagt,  handwerksmäßige  Rechtskenntniß
nur  auf  die  Frage  geht:
1)  Was  ist  Rechtens?
so  fragt  die  wissenschaftliche  auch  nach  den
Gründen,  und  da  Diese  doppelt  sind:  die
Vernunftgründe  und  die  geschichtlichen,  so
zerfällt  diese  Frage  in  die  Beyden:
2)  Ist  es  vernünftig,  daß  Etwas
Rechtens  sey?
und
3)  Wie  ist  es  Rechtens  geworden?
Durch  diese  Eintheilung  *)  steht  die
Rechtsgelehrsamkeit  zwischen  den  zwey  HauptArten ¬
  von  wissenschaftlichen  und  gelehrten
Kenntnissen  in  der  Mitte,  mit  welchen  sie
sich
            
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