65
tet, und betreffen daher allezeit entweder gänzlich fälsche und
ungegründete, oder übertriebene, oder endlich im Gegentheile
gänzlich weggelassene Angaben des Hauptanschlages.
Um nun diese Erinnerungen auf die gehörige Art bewürken =
zu können, muß daher ein vorsichtiger Käufer allezeit zuvörderst =
die wahre Beschaffenheit, den wahren Werth, den
wahren Nutzungsertrag des veranschlagten Guthes, so wie
auch endlich den wahren Betrag der auf demselben haftenden
Abgaben und Beschwerungen sorgfältig prüfen, die dießfallsigen =
Resultate mit dem Anschlage selbst vergleichen, und alsdann =
die in dieser Hinsicht befundenen wahrheitswidrigen Angaben ¬
und Abweichungen im Gegenanschlage bemerken.
Es ist übrigens diese Vorsicht vorzüglich alsdaun um
desto nöthiger, wenn die in Kaufanschlägen befindlichen Angaben =
nicht ausdrücklich gewähret werden.
Was nun endlich insbesondere die im Gegenanschlage ¬
zu beobachtende Ordnung anbetrifft; so ist zu bemerken, =
daß selbige sich allezeit nach der Ordnung des Hauptanschlages =
richte, und daß also bey einer jeden Erinnerung
zur bessern und leichtern Uebersicht allemal der Theil, das
Capitel, und die Nummer des Hauptanschlages, auf welche
sich solche beziehet, genau angezeiget werden müsse.
Da man übrigens fast allemal annehmen kann, daß der
als er wirklich sollte, in
Verkäufer sein Guth allezeit höher,
daher von selbst am Tage,
Anschlag bringen werde; so liegt es
beträchtlicher Güther die
daß vorzüglich bey der Erkaufung
schlechterdings nicht unterFertigung =
eines Gegenanschlages
lassen werden dürfe.
Wegen der im Gegenanschlage bemerkten Erinnerungen
und Ausstellungen muß nun alsdann der Verkäufer seine Gegenerklärung =
thun, und bey befundener Richtigkeit derselben,
solche entweder zur Erledigung bringen, oder sonst mit dem
Käufer sich deshalb besonders vergleichen.
W