Inhaltsverzeichnis : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch zum Gebrauch bey Ritterguths-Käufen und Pachtungen für Gelehrte und Ungelehrte

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tet,  und  betreffen  daher  allezeit  entweder  gänzlich  fälsche  und
ungegründete,  oder  übertriebene,  oder  endlich  im  Gegentheile
gänzlich  weggelassene  Angaben  des  Hauptanschlages.
Um  nun  diese  Erinnerungen  auf  die  gehörige  Art  bewürken =
  zu  können,  muß  daher  ein  vorsichtiger  Käufer  allezeit  zuvörderst =
  die  wahre  Beschaffenheit,  den  wahren  Werth,  den
wahren  Nutzungsertrag  des  veranschlagten  Guthes,  so  wie
auch  endlich  den  wahren  Betrag  der  auf  demselben  haftenden
Abgaben  und  Beschwerungen  sorgfältig  prüfen,  die  dießfallsigen =
  Resultate  mit  dem  Anschlage  selbst  vergleichen,  und  alsdann =
  die  in  dieser  Hinsicht  befundenen  wahrheitswidrigen  Angaben ¬
  und  Abweichungen  im  Gegenanschlage  bemerken.
Es  ist  übrigens  diese  Vorsicht  vorzüglich  alsdaun  um
desto  nöthiger,  wenn  die  in  Kaufanschlägen  befindlichen  Angaben =
  nicht  ausdrücklich  gewähret  werden.
Was  nun  endlich  insbesondere  die  im  Gegenanschlage ¬
  zu  beobachtende  Ordnung  anbetrifft;  so  ist  zu  bemerken, =
  daß  selbige  sich  allezeit  nach  der  Ordnung  des  Hauptanschlages =
  richte,  und  daß  also  bey  einer  jeden  Erinnerung
zur  bessern  und  leichtern  Uebersicht  allemal  der  Theil,  das
Capitel,  und  die  Nummer  des  Hauptanschlages,  auf  welche
sich  solche  beziehet,  genau  angezeiget  werden  müsse.
Da  man  übrigens  fast  allemal  annehmen  kann,  daß  der
als  er  wirklich  sollte,  in
Verkäufer  sein  Guth  allezeit  höher,
daher  von  selbst  am  Tage,
Anschlag  bringen  werde;  so  liegt  es
beträchtlicher  Güther  die
daß  vorzüglich  bey  der  Erkaufung
schlechterdings  nicht  unterFertigung =
  eines  Gegenanschlages
lassen  werden  dürfe.
Wegen  der  im  Gegenanschlage  bemerkten  Erinnerungen
und  Ausstellungen  muß  nun  alsdann  der  Verkäufer  seine  Gegenerklärung =
  thun,  und  bey  befundener  Richtigkeit  derselben,
solche  entweder  zur  Erledigung  bringen,  oder  sonst  mit  dem
Käufer  sich  deshalb  besonders  vergleichen.
W
            
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