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ertheilt werden *); bey Gewerbs=Verleihungen an Ausländer hat dagegen ¬
die gewöhnliche Behörde, unter Beobachtung der bestehenden
Beschränkungen und Vorsichten, einzutreten.
8) Da endlich Ausländer durch einen ununterbrochenen zehnjährigen ¬
Wohnsitz in den östreichischen Provinzen, in welchen das allgemeine ¬
bürgerliche Gesetzbuch Rechtskraft hat *), die Staats=Bürgerschaft ¬
erwerben, wenn sie sich während dieser Zeit wegen eines Verbrechens ¬
keine Strafe zugezogen haben 3), so versteht es sich von
selbst, daß sie sodann auch bey Gewerbs=Verleihungen den Inländern
gleich zu halten sind, folglich alle, die Ausländer insbesondere betreffenden, ¬
Gewerbs=Verfügungen auf sie nicht mehr anwendbar sind.
Uebrigens zieht der Verlust des Gewerbes, durch dessen Verleihung
ein Ausländer die Staats=Bürgerschaft auf immer erworben hat,
nicht auch den Verlust der letzteren nach sich, nachdem diese Art die
Staats=Bürgerschaft zu verlieren, weder im § 32 des bürgerlichen
Gesetzbuches, noch durch ein anderes Gesetz bestimmt ist
§ 172.
Ausdrückliche Gesetze gestatten den Ausländern,
in so fern ihnen der Eintritt und Aufenthalt im östreichischen Staate
nach den polizeylichen Vorschriften zugestanden wird, den Besuch der
Haupt=Jahrmärkte mit erlaubten Waaren 5); sie sind berechtigt, im
Inlande Waaren=Einkäufe abzuschließen *), und sich zu diesem Zwecke
im Inlande aufzuhalten?); sie können bey allen Gewerben als Hülfsarbeiter ¬
eintreten, und in früheren Zeiten wurden sie sogar von der
Vorweisung einer Kundschaft befreyt, wenn die ausländischen Behörden ¬
die Ausfertigung derselben verweigerten, um sie von der Wanderung ¬
in die östreichischen Staaten abzuhalten 3); eben so wenig
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4) Hof=Decret vom 30. Januar 1824 § 2.
2) Hof=Decret vom 18. September 1817.
3) Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 50.
4) Hof=Decret vom 29. Januar 1818.
5) Patent vom 24. März 1704.
6) Hof=Decret vom 2. August 1808.
7) Hof=Decret für Böhmen vom 22. Januar 1811.
8) Hof=Rescript vom 15. August 1750.