Volltext : Allgemeine östreichische Gewerbs-Gesetzkunde, oder systematische Darstellung der gesetzlichen Verfassung der Manufacturs- und Handelsgewerbe in den deutschen, böhmischen, galizischen, italienischen und ungarischen Provinzen des östreichischen Kaiserstaates (1)

302
ertheilt  werden  *);  bey  Gewerbs=Verleihungen  an  Ausländer  hat  dagegen ¬
  die  gewöhnliche  Behörde,  unter  Beobachtung  der  bestehenden
Beschränkungen  und  Vorsichten,  einzutreten.
8)  Da  endlich  Ausländer  durch  einen  ununterbrochenen  zehnjährigen ¬
  Wohnsitz  in  den  östreichischen  Provinzen,  in  welchen  das  allgemeine ¬
  bürgerliche  Gesetzbuch  Rechtskraft  hat  *),  die  Staats=Bürgerschaft ¬
  erwerben,  wenn  sie  sich  während  dieser  Zeit  wegen  eines  Verbrechens ¬
  keine  Strafe  zugezogen  haben  3),  so  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  sie  sodann  auch  bey  Gewerbs=Verleihungen  den  Inländern
gleich  zu  halten  sind,  folglich  alle,  die  Ausländer  insbesondere  betreffenden, ¬
  Gewerbs=Verfügungen  auf  sie  nicht  mehr  anwendbar  sind.
Uebrigens  zieht  der  Verlust  des  Gewerbes,  durch  dessen  Verleihung
ein  Ausländer  die  Staats=Bürgerschaft  auf  immer  erworben  hat,
nicht  auch  den  Verlust  der  letzteren  nach  sich,  nachdem  diese  Art  die
Staats=Bürgerschaft  zu  verlieren,  weder  im  §  32  des  bürgerlichen
Gesetzbuches,  noch  durch  ein  anderes  Gesetz  bestimmt  ist
§  172.
Ausdrückliche  Gesetze  gestatten  den  Ausländern,
in  so  fern  ihnen  der  Eintritt  und  Aufenthalt  im  östreichischen  Staate
nach  den  polizeylichen  Vorschriften  zugestanden  wird,  den  Besuch  der
Haupt=Jahrmärkte  mit  erlaubten  Waaren  5);  sie  sind  berechtigt,  im
Inlande  Waaren=Einkäufe  abzuschließen  *),  und  sich  zu  diesem  Zwecke
im  Inlande  aufzuhalten?);  sie  können  bey  allen  Gewerben  als  Hülfsarbeiter ¬
  eintreten,  und  in  früheren  Zeiten  wurden  sie  sogar  von  der
Vorweisung  einer  Kundschaft  befreyt,  wenn  die  ausländischen  Behörden ¬
  die  Ausfertigung  derselben  verweigerten,  um  sie  von  der  Wanderung ¬
  in  die  östreichischen  Staaten  abzuhalten  3);  eben  so  wenig
—
4)  Hof=Decret  vom  30.  Januar  1824  §  2.
2)  Hof=Decret  vom  18.  September  1817.
3)  Allgemeines  bürgerliches  Gesetzbuch  §  50.
4)  Hof=Decret  vom  29.  Januar  1818.
5)  Patent  vom  24.  März  1704.
6)  Hof=Decret  vom  2.  August  1808.
7)  Hof=Decret  für  Böhmen  vom  22.  Januar  1811.
8)  Hof=Rescript  vom  15.  August  1750.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer