Max-Planck-institut fü
europäische Re
290 XI. Oeffentliche Verhandlungen wegen
sätze; so liegt hier kein Sphinxisches Räthsel mehr,
sondern die laute Sprache in der Mitte, daß die
Königlich=Preußischen Ober= und Unterämter des
Fürstenthums Bayreuth sich der Eigenmacht gebrauchen, -
alte Ansprüche und Urrechte vorbilden, -
und zu diesen zurückgreifen, da durch aber
alle in — oder an den — zu ihrer beabsichtigenden -
Landesausründung gelegene auswärtige
Gebiethstheile dem Brandenburgischen Territorio -
faktisch unterwerfen wollen, ohne sich darum
zu bekümmern, daß ihre vorige und bisherige
bereits reichs- und kreiskundige Thathandlungen
das offenbare Gepräge verpönter Territorialverletzungen, -
Besitzentsetzungen, Arrestverfügungen
und Exemtionen auf der Stirne tragen; mithin
nicht nur mit den bekannten Reichsgesetzen, sondern -
auch den eigenen wiederholten allergnädigsten -
Versicherungen Sr. Königl. Majestät von
Preußen in dem auffallendsten Widerspruche stehen; -
auch ohne endlich daran zu denken, daß es
nothwendig für den gemeinen und größten Theil
der Nation ein sehr gefährlich — und folgenvolles -
Beyspiel seyn müsse, wenn diejenigen, denen
die Beobachtung der Reichsverfassung und Gesetze -
heilig seyn sollte, sich ohngescheut darüber
hinaussetzen, und an deren Stelle Eigenmacht,
Konvenienz und Jnteresse geltend machen dürfen.
Die Folgen davon sind kaum zu berechnen,
treffen aber, früh oder spät, ihre Urheber einst
um so gewisser und empfindlicher.
Es ist einmal ein Axiom des deutschen Staatsrechts, -
daß die unmittelbare Reichsritterschaft
ein Glied des ganzen Reichskörpers mit ausmacht,
dessen Verfassung, wohlerworbene Rechte, Vorzüge -
Sen
NIEDERSÄCHSISCHE STAATS- UNE
von. C
SITÄTSE
LIOTHE