Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

42  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
was  am  Leichtesten  geschieht,  wenn  der
Vortrag  in  einer  lebenden  Sprache  ist,  wie
man  freylich  darin  den  Fehler  meistens  noch
schlimmer  gemacht  hat,  indem  man  da  Alles ¬
  als  KunstWort  auszeichnete,  was  frü  |  |
here  Schriftsteller,  weil  sie  sich  lateinisch
ausdrückten,  und  wenig  Latein  konnten,
nicht  anders  zu  sagen  wußten.  Uebrigens
versteht  es  sich,  daß,  Wer  keine  Kenntniß
vom  Rechte  hat,  dadurch  wenig  gebessert
wird,  wenn  man  ihm  Bücher  oder  Gesetze
darüber  in  der  Landessprache  vorlegt.  Ein
deutscher  Bauer  versteht  ein  deutsches  Rechtsbuch ¬
  oder  Gesetzbuch  fast  eben  so  wenig.
als  ein  lateinisches,  und  daß  er  etwa  Stellenweise ¬
  Jenes  zu  verstehen  glaubt,  macht
die  Sache  eher  noch  schlimmer.
*)  Civ.  Mag.  IV.  S.  244.  u.  V.  S.  126.
252.  379.
)  Civ.  Mag.  V.  S.  291.  Ueber  die  be  y  |
den  Neuern  gewöhnlichen  Versetzungen =
  der  zu  demselben  Kunstworte  gehörigen ¬
  einzelen  Ausdrücke.
§.  33.
            
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