Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

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Quellen des Rechts. 
beruhten. Eben Dieß sagen selbst die Eng 
länder!), deren Wort law für Recht (§. 2.) 
und deren Anhänglichkeit an ihre Parlaments 
Acten, selbst an den Buchstaben, vielleicht 
am Meisten dazu beygetragen hat, die 
neuern nicht juristischen Schriftsteller bey 
andern Völkern so viel von Gesetzen sprechen 
zu machen 2). Unter den Jetztlebenden in 
Deutschland kämpfen hierüber die Verthei 
diger der gelehrten Rechtskenntniß mit den 
Anhängern der GesetzBücher; zu Jenen 
gehören aber bey Weitem nicht alle Pro 
fessoren, und zu Diesen nicht alle Geschäffts 
männer 3). 
1) Blackstone (Commentaries on the lau 
of England Vol. I. p. 74.) rühmt vom 
common-law im Gegensatze des freylich 
mit jedem Jahre weitläuftigern und von 
welchem deswegen vor Kurzem Lord Stan 
hope mit Recht vorgeschlagen hat, es auf 
eine Auswahl zuruckzubringen, statute 
law, mit Worten, die ich selbst für Die 
jenigen, die erst Englisch lernen sollen, in 
der Ursprache abdrucken lasse, nur mit Ver 
deutschung der wenigen, welche weder aus 
dem jetzigen Deutschen, noch aus dem Fran 
zösischen zu verstehen sind: It is one of 
(von) the characteristic marks of Englisk 
liberty, that our common law depends 
upon custom, which carries (führt) this 
internal evidence (Zeugniß) of wisdom 
along (zugleich) with it, that it probably 
was 
§ 4
	        
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