Object : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Quellen  des  Rechts.
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ten  (das  s.  g.  pactum  unionis,  constitutionis ¬
  und  subjectionis),  Diese  aber  Befehlsweise, ¬
  kraft  Jener  erlassen  würden.
Dabey  wird  denn  die  Bekanntmachung
(promulgatio  im  neuern  Sinne)  für  wesentlich ¬
  angesehen,  und  zwar  nahmentlich
eine  schriftliche,  wenn  nicht  gar  gedruckte,
ungeachtet  sie  im  Grunde  doch  auch  nur  an
gewisse  Stellvertreter  des  Volks,  d.  h.  an  |  |
Die,  welche  lesen  können,  oder  sich  es  vorlesen ¬
  lassen  und  nicht  sonst  abgehalten  werden, ¬
  geschieht,  und  ungeachtet  die  tägliche
Erfahrung  lehrt,  wie  wenig  ein  Gesetz  blos
durch  dieses  absichtliche  Bekanntmachen
wirklich  allgemein  bekannt  wird,  so  länge
es  nähmlich  noch  nicht  ins  tägliche  Leben
übergegangen  ist.  Höchstens  hat  man  denn
noch  die  Gewohnheiten  als  stillschweigende
Verträge  und  stillschweigende  Befehle  gelten ¬
  lassen,  Letztere  in  so  fern  der  Gesetzgeber ¬
  den  in  der  Gewohnheit  enthaltenen
Rechtssatz  ohne  Zweifel  erfahren,  und  also  |
da  er  ihm  nicht  entgegen  arbeitete,  genehmigt ¬
  habe,  oder  wenigstens  in  so  fern  er
befiehlt,  auch  auf  Gewohnheiten  Rücksicht
zu  nehmen.
*)  Nimmt  man  Gesetze  in  dem  Sinne,  wie
das  Wort  alle  Rechtswahrheiten  begreift,  so
ist  Dieß  eine  willkührliche  Einschränkung  des
weitern
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