Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

36  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
Vaterlande,  als  die  Art  ihrer  Verpflanzung
zu  einem  andern  Volke  kann  so  mannichfaltig -
  seyn,  wie  überhaupt  die  Bildung  von
Rechtssätzen  (§.  27.).  Im  neuern  Latein
wird  das  Wort  jus  receptum,  und  so
auch  recipirtes  Recht,  nur  in  diesem  viel  zu
engen  Sinne  genommen.  Beyspiele  eines
solchen  fremden,  anderswo  giltig  gewordenen
Rechts  sind  die  lex  Rhodia  de  jactu  bey
den  Römern,  das  Römische  Recht  im  Mittelalter ¬
  und  der  code  Napoléon  in  der
neusten  Geschichte.
5.
30.
Falsche  Ansicht  der  Entstehung  der  RechtsSätze.
Nach  dem  natürlichen  Hange  der  Menschen, ¬
  sich  Alles,  wo  möglich,  als  mit  Einem ¬
  Mahle  entstanden  oder  verändert,  vorzustellen, ¬
  hat  man  denn  auch  gar  oft  die
ausdrücklichen  Gesetze  für  die  einzige  Quelle
der  Rechtssätze  angesehen,  und  wohl  gar
die  Erklärung  der  Rechtswissenschaft  so  gegeben, ¬
  sie  sey  die  Wissenschaft  der  Gesetze
(scientia  legum)  *).  Diese  Gesetze  hat
man  denn  in  Grundgesetze  (s.  g.  leges  fundamentales) ¬
  und  Gesetze  schlechtweg  (s.  g.
leges  civiles)  eingetheilt,  deren  Jene  Vertragsweise ¬
  das  Recht  zu  befehlen  begründeten ¬

            
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