Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

Quellen des Rechts. 
35 
§. 28. 
Vorzug des neuern Rechts. 
Bey dieser allmähligen Bildung versteht 
es sich von selbst, daß auch hier immer 
das Neuste, das Jetzige, vor dem Aelter, | | 
dem Ehemahligen den Vorzug hat, wenn 
nicht von dem innern Werthe, sondern nur 
von dem äußern Gelten die Rede ist. Lex 
posterior derogat priori sollte eigentlich 
heißen: jus posterius, obgleich dabey de 
rogat schon in einem ausgedehntern Sinne 
zu nehmen wäre. Es hat auch keinen Er 
folg, daß die Entstehung irgend eines 
Rechtssatzes zum Voraus für unmöglich er 
klärt werde, so oft man es auch gewünscht 
und so oft man es versucht hat, wie z. B. 
das Niederländische ungeschickt benannte 
edictum perpetuum und der serment de 
haute in Frankreich. 
§. 29. 
Annahme eines fremden Rechts. 
So wie überhaupt ein Volk oft seine 
Bildung ganz oder doch zum Theile von 
einem andern annimmt, so ist Dieß auch 
bey Rechtssätzen nicht selten der Fall, und 
sowohl die Art ihrer Entstehung in ihrem 
C 2 
Vater=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer