Quellen des Rechts.
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§. 28.
Vorzug des neuern Rechts.
Bey dieser allmähligen Bildung versteht
es sich von selbst, daß auch hier immer
das Neuste, das Jetzige, vor dem Aelter, | |
dem Ehemahligen den Vorzug hat, wenn
nicht von dem innern Werthe, sondern nur
von dem äußern Gelten die Rede ist. Lex
posterior derogat priori sollte eigentlich
heißen: jus posterius, obgleich dabey de
rogat schon in einem ausgedehntern Sinne
zu nehmen wäre. Es hat auch keinen Er
folg, daß die Entstehung irgend eines
Rechtssatzes zum Voraus für unmöglich er
klärt werde, so oft man es auch gewünscht
und so oft man es versucht hat, wie z. B.
das Niederländische ungeschickt benannte
edictum perpetuum und der serment de
haute in Frankreich.
§. 29.
Annahme eines fremden Rechts.
So wie überhaupt ein Volk oft seine
Bildung ganz oder doch zum Theile von
einem andern annimmt, so ist Dieß auch
bey Rechtssätzen nicht selten der Fall, und
sowohl die Art ihrer Entstehung in ihrem
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