Volltext : Oken, Lorenz: Die Zeugung

5
meine  Bedenklichkeiten  gehoben  und  die  Frage  nur  noch
darüber:
Soll  die  Schrift  bloß  neu  abgedruckt,  oder  soll
sie  ganz  neu  redigirt  werden?
Die  Paternität,  in  der  ich  zu  ihr  stand,  hat  mich
nicht  so  weit  verblendet,  daß  ich  die  Muttermale,  die  sie
mit  auf  die  Welt  brachte,  nicht  hätte  sehen  sollen,  auch
waren  manche  Lücken  auszufüllen,  und  insbesondere  die
vielen  seit  1829  erschienenen  Verordnungen  nachzutragen,
daher  eine  neue  Redaction  nicht  zu  umgehen  war.
Indem  ich  nun  die  Schrift  verbessert  und  um  das
Doppelte  vermehrt  dem  Publikum  hiemit  unter  verändertem
Titel  übergebe,  begleite  ich  sie  mit  der  Hoffnung  und  dem
Wunsche,  daß  sie  nicht  nur  dem  Bürger  und  Landmanne
den  Gemeinde=  und  Stiftungspflegern,  den  Vormündern
und  Curatoren  (wie  es  im  ursprünglichen  Plane  lag)  zum
Unterrichte,  sondern  in  ihrer  jetzigen  Gestaltung  auch  den
Administrativbeamten,  welche  keine  Zeit  haben,  sich  mit  den
Nuancen  unserer  Proceßordnung  vertraut  zu  machen,  zum
Leitsaden,  dem  angehenden  Juristen  als  ein  Compendium
des  Wissenswürdigsten  in  dieser  Materie,  und  dem  Praktiker
als  ein  Repertorium  zum  Nachschlagen  dienen  möge.
Man  beschuldige  mich  nicht,  als  ob  ich  dadurch  die
Parteien  von  ihren  legitimen  Vertretern,  nämlich  den  vom
abzulenken  suchte.
Staate  aufgestellten  Rechtsanwälten
Früherhin  möchte  dieses  vielleicht  ein  verdienstliches  Werk
gewesen  seyn,  zur  Zeit  nämlich,  wo  sich  so  manche  Unwürdige =
  in  deren  Reihen  einzuschwärzen  pflegten,  die,  ihren
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer