Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

34  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
ben,  das  Volk  bekommt  bald  Rechtsbücher,
erst  ein  jus  mit  dem  Nahmen  des  Verfassers, ¬
  dann  einzele  Schriften.  Aber  erst
bey  tiefem  Verfalle  ereignet  es  sich  wohl
gar,  daß  diese  Bücher  oder  die  darin  enthaltenen ¬
  Lehren,  als  von  der  höchsten  Gewalt ¬
  ausgehend,  auf  ihren  Befehl  gesammelt, ¬
  abgekürzt,  ganz  von  Neuem  verfaßt
werden.  Dieß  sind  die  Gesetzbücher,  ein
Wort,  wofür  es  bey  den  Alten  kein  ent  sprechendes =
  gibt,  da  ein  Buch  kein  Gesetz
und  ein  Gesetz  kein  Buch  seyn  soll,  wenn
gleich  etwa  einzele  Gesetze  in  einem  Buche
gesammelt  werden,  wie  der  Theodosische
Codex  und  die  Novellen  dazu,  das  erste
zu  Stande  gekommene  Beyspiel  waren,  welchem -
  die  vielen  Corpora  constitutionum
gefolgt  sind  und  wovon  man  auch  die  häufigen, ¬
  für  Unwissende  entworfenen  Belehrungen, ¬
  die  immer  auf  die  wahren  Quellen
verweisen,  die  consuetudines,  coutumes,
die  Stadt=  und  LandRechte  unterscheiden
muß.
Dieß  heißt  nicht  gerade:  Diejenigen,  welche ¬
  jetzt  die  Sitte  befolgen  sollen,  haben
bisher  davon  gewußt,  daß  man  also  die
Einwendung  machen  könnte,  nicht  sie,  sondern ¬
  nur  die  Gebildetern  im  Volke,  seyen
rinig.
§.  28.
            
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