34 Allgem. Lehren v. dem Rechte überh.
ben, das Volk bekommt bald Rechtsbücher,
erst ein jus mit dem Nahmen des Verfassers, ¬
dann einzele Schriften. Aber erst
bey tiefem Verfalle ereignet es sich wohl
gar, daß diese Bücher oder die darin enthaltenen ¬
Lehren, als von der höchsten Gewalt ¬
ausgehend, auf ihren Befehl gesammelt, ¬
abgekürzt, ganz von Neuem verfaßt
werden. Dieß sind die Gesetzbücher, ein
Wort, wofür es bey den Alten kein ent sprechendes =
gibt, da ein Buch kein Gesetz
und ein Gesetz kein Buch seyn soll, wenn
gleich etwa einzele Gesetze in einem Buche
gesammelt werden, wie der Theodosische
Codex und die Novellen dazu, das erste
zu Stande gekommene Beyspiel waren, welchem -
die vielen Corpora constitutionum
gefolgt sind und wovon man auch die häufigen, ¬
für Unwissende entworfenen Belehrungen, ¬
die immer auf die wahren Quellen
verweisen, die consuetudines, coutumes,
die Stadt= und LandRechte unterscheiden
muß.
Dieß heißt nicht gerade: Diejenigen, welche ¬
jetzt die Sitte befolgen sollen, haben
bisher davon gewußt, daß man also die
Einwendung machen könnte, nicht sie, sondern ¬
nur die Gebildetern im Volke, seyen
rinig.
§. 28.