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deren Beilagen, unter Anzeige des Zeitpunktes der Uebergabe,
an das Ministerium des Innern zu schicken. Das Ministerium
fordert die Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereines
zur Begutachtung des Gesuches auf, und ertheilt das Patent,
ohne jedoch durch die Aeußerung der Sachverständigen gebunden ¬
zu seyn. Die geschehene Patentertheilung wird öffentlich ¬
im Regierungsblatte bekannt gemacht. Der Staat hat
das Recht des Bewerbers auf die Erfindung nicht zu untersuchen, ¬
vielmehr ertheilt er bei einer formell gültigen Meldung
das Patent, und überläßt den Angriff auf dasselbe dem betheiligten ¬
Dritten. Diesem aber steht es frei, gegen den
Patentirten als Kläger aufzutreten, und den Beweis des
unrechtlichen Erwerbes zu führen, oder das ertheilte Patent
ohne Weiteres nicht zu achten, und durch Einreden diese
Nichtachtung zu vertheidigen. Wenn auch der Patentbewerber
nicht gerade der Erfinder seyn muß, so gibt doch erwiesener
unrechtlicher Besitz dem unerlaubt Erwerbenden gewiß nie ein
Recht zu einem Patentgesuche. Machen übrigens zwei Bürger ¬
unabhängig von einander dieselbe Erfindung, so entscheidet
die Zeit der Meldung um ein Patent, und nur wenn der
später Gemeldete der wahre Erfinder, der frühere Bittsteller
der unrechtliche Besitzer ist, so wird der Spätere vorgehen
müssen, falls nicht das Geheimniß bereits zur Kunde des
Publikums gekommen ist.
§. 8.
d) Patenttaren.
Daß für die Ertheilung eines Patentes eine nach der
Dauer der Patentzeit bemessene Tare zu entrichten sey, ist
leicht zu erweisen. Offenbar ist es billig, daß die öffentliche
Verwaltung für Material und Regiekosten Entschädigung
erhalte, um so mehr, als darin eine Art Bürgschaft für die
Nützlichkeit der Erfindung liegt. Der Erfinder bezahlt mäßige
Gebühren für bedeutende Rechte gerne, und das Publikum