Objekt : Jaeger, Christian Friedrich: Ueber Erfindungs-Patente

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deren  Beilagen,  unter  Anzeige  des  Zeitpunktes  der  Uebergabe,
an  das  Ministerium  des  Innern  zu  schicken.  Das  Ministerium
fordert  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen  Vereines
zur  Begutachtung  des  Gesuches  auf,  und  ertheilt  das  Patent,
ohne  jedoch  durch  die  Aeußerung  der  Sachverständigen  gebunden ¬
  zu  seyn.  Die  geschehene  Patentertheilung  wird  öffentlich ¬
  im  Regierungsblatte  bekannt  gemacht.  Der  Staat  hat
das  Recht  des  Bewerbers  auf  die  Erfindung  nicht  zu  untersuchen, ¬
  vielmehr  ertheilt  er  bei  einer  formell  gültigen  Meldung
das  Patent,  und  überläßt  den  Angriff  auf  dasselbe  dem  betheiligten ¬
  Dritten.  Diesem  aber  steht  es  frei,  gegen  den
Patentirten  als  Kläger  aufzutreten,  und  den  Beweis  des
unrechtlichen  Erwerbes  zu  führen,  oder  das  ertheilte  Patent
ohne  Weiteres  nicht  zu  achten,  und  durch  Einreden  diese
Nichtachtung  zu  vertheidigen.  Wenn  auch  der  Patentbewerber
nicht  gerade  der  Erfinder  seyn  muß,  so  gibt  doch  erwiesener
unrechtlicher  Besitz  dem  unerlaubt  Erwerbenden  gewiß  nie  ein
Recht  zu  einem  Patentgesuche.  Machen  übrigens  zwei  Bürger ¬
  unabhängig  von  einander  dieselbe  Erfindung,  so  entscheidet
die  Zeit  der  Meldung  um  ein  Patent,  und  nur  wenn  der
später  Gemeldete  der  wahre  Erfinder,  der  frühere  Bittsteller
der  unrechtliche  Besitzer  ist,  so  wird  der  Spätere  vorgehen
müssen,  falls  nicht  das  Geheimniß  bereits  zur  Kunde  des
Publikums  gekommen  ist.
§.  8.
d)  Patenttaren.
Daß  für  die  Ertheilung  eines  Patentes  eine  nach  der
Dauer  der  Patentzeit  bemessene  Tare  zu  entrichten  sey,  ist
leicht  zu  erweisen.  Offenbar  ist  es  billig,  daß  die  öffentliche
Verwaltung  für  Material  und  Regiekosten  Entschädigung
erhalte,  um  so  mehr,  als  darin  eine  Art  Bürgschaft  für  die
Nützlichkeit  der  Erfindung  liegt.  Der  Erfinder  bezahlt  mäßige
Gebühren  für  bedeutende  Rechte  gerne,  und  das  Publikum
            
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