Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Quellen  des  Rechts.
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§.  26.
Quellen  der  Rechtswahrheiten.
Die  Rechtswahrheiten,  welche  bey  einem ¬
  Volke  gelten,  sind  nicht  a  priori  erkennbar, ¬
  rein,  allgemein,  nothwendig,  in
der  gesunden  Vernunft  gegeben,  gewissermaßen ¬
  angeboren,  wissenschaftlich  im  strengen ¬
  Sinne  des  Worts;  sondern  es  liegt  nur
Etwas  dieser  Art  dabey  zum  Grunde=  |  |
nähmlich  die  GewissensPflicht,  es  soll  ein
rechtlicher  Zustand  (§.  4.)  seyn  und  man
soll  sich  Diesem  fügen,  er  sey  wie  er  wolle
und  weiche  auch  noch  so  sehr  von  Dem
ab,  was  der  höchsten  Foderung  der  Ver=  |  |
nunft  völlig  gemäß  wäre,  er  sey,  wie  es
Kant  genannt  hat,  noch  so  sehr  nur  pro  |
visorisch  und  nicht  peremtorisch.  Der  wirkliche ¬
  Zustand  ist  a  posteriori,  empirisch,
nach  Zeit  und  Ort  verschieden,  zufällig,
durch  eigene  und  fremde  Erfahrung  von
Thatsachen  zu  erlernen,  geschichtlich.
§.  27.
Natürlicher  Ursprung  der  Rechtswahrheiten.
Die  Rechtssätze  eines  Volkes  bilden
sich  zwar  allerdings  auch  durch  einen  förmlichen ¬
  Schluß  des  Volks  oder  durch  einen
Befehl
            
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