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Heinrich Siber,
frau nach 88 1405, 1452 und als Nolverwalterin bei
Abwesenheit oder Verhinderung des Mannes *) nach 8§ 1401»
1450 zu gewissen Rechtshandlungen nicht seiner Zustimmung.
Entsprechend wird sie auch zu nur tatsächlichen Verwaltungs-
handlungen ohne diese zuständig sein, und es werden solche
daher niemals schon wegen fehlender Zustimmung pflicht-
widrig sein können 2). Aber der Mann ist im Falle
seiner Zustimmung zum Gewerbebetrieb der Frau nur von
der Empfangnahme einseitiger Rechtsgeschäfte <88 14(35, l
S. 2, 1452) und in Fällen der Notverwaltung von gar
keinen Verwaltungshandlungen ausgeschlossen * 2 3 4), sondern —
wie der Abwesende im Falle des 8 1911 — nur tatsächlich
an solchen verhindert. Daß übrigens die Frau als Not-
verwalterin nur für ordnungsmäßige Verwaltungshand-
lungen zuständig wäre, folgt weder aus dem Erfordernis
von Gefahr im Verzuges noch daraus, daß nach 8 1379, 2
die Zustimmung der Frau zu Rechtshandlungen des Mannes
im Fall ihrer eigenen Verhinderung nur zum Zwecke der
ordnungsmäßigen Verwaltung gerichtlich ersetzt werden
darf: Die Zuständigkeit des Mannes wird auch in 8 1379
nicht von der Ordnungsmäßigkeit abhängig gemacht, die
wegen ihrer Unsicherheit keinen brauchbaren Maßstab
1} Dp et § 1401, 2 spricht hier — wenig passend — von
„Quasiweigerung".
2) Oben S. 115.
3) Planck-Unzner § 1405, 3; Staudinger-Engel-
mann § 1405, 7.
4) So Stettin, OLG. 4, 404 f.; Planck-Unzner 8 1401, 2;
Schmidt 81401,2a; Opet 8 1401, 2; Crome 4 8 579 A. 45.
Nach Enneccerus-Wolff 8 54 I 1 soll es genügen, wenn die
Frau an die Ordnungsmäßigkeit glaubt, womit für den Schutz
des Gegners nichts gewonnen wäre. Wie hier Zweibrücken,
OLG. 5, 397; Fischer-Henle 8 1401, 2; vgl. auch Mot. 5 240
und Staudinger-Engelmann 8 1401, 2 b („regelmäßig").