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abzugehen, bezüglich an den Bestimmungen zu Gunsten des Dritten ¬
etwas abzuändern, nicht befugt sein sollen, in keiner Weise
beizutreten. Die Gründe Strippelmann's sind nichts weiter
als argumenta ad hominem und beruhen überdies auf der sehr
bestrittenen Ansicht, daß durch den Auszugsvertrag eine anticipirte ¬
Erbfolge begründet werde.
Zum Schlusse dieses Abschnitts habe ich noch die Bemerkung
beizufügen, daß die in den vorhergehenden Paragraphen angegebenen ¬
Fälle einzelner Verträge zu Gunsten Dritter nur beispielsweise ¬
erwähnt sind, und andere Fälle nicht ausschließen, daß vielmehr ¬
der Dritte aus jedem zu seinen Gunsten abgeschlossenen
Vertrage, d. h. einem solchen, in welchem ihm eine Liberalität
zugesichert wird, eine Klage habe.
§. 18.
Mit Unrecht werden von vielen, namentlich älteren Rechtslehrern ¬
und manchen Spruchcollegien, zu den Verträgen zu Gunsten ¬
Dritter eine Reihe von Fällen gezählt, die in diese Cathegorie ¬
gar nicht gehören, und wo dem Dritten weder nach dem
römischen, noch nach dem heutigen Rechte eine Klage zusteht.
Hierher gehören die Fälle bei Strippelmann (s. oben §. 9.
Ziff. 1. lit. a. b. c. e. k.), die daselbst angeführten Entscheidungen ¬
des O.-A.=Gerichts zu Cassel, des O.=A.=Gerichts zu Dresden ¬
Nr. XX., sowie des O.=A.=Gerichts zu Jena Nr. XXX.,
in welchen diese Spruchcollegien bei Verkäufen und Erbtheilungen ¬
den Gläubigern eine actio utilis auf den Grund der zwischen ¬
Verkäufer und Käufer, bezüglich zwischen Miterben geschlossenen ¬
Verträge gegen den Käufer, bezüglich denjenigen Miterben,
welcher die Schuld übernommen hat, zugestehen, ohne daß ein
Repräsentationsverhältniß zwischen den Contrahenten und dem
Dritten (Gläubiger) vorausgesetzt wird.
Noch weiter geht
Delbrück in seiner Schrift: Die Uebernahme fremder
Schulden nach gemeinem und preußischem Rechte, Berlin ¬
1853,