Inhaltsverzeichnis : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

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abzugehen,  bezüglich  an  den  Bestimmungen  zu  Gunsten  des  Dritten ¬
  etwas  abzuändern,  nicht  befugt  sein  sollen,  in  keiner  Weise
beizutreten.  Die  Gründe  Strippelmann's  sind  nichts  weiter
als  argumenta  ad  hominem  und  beruhen  überdies  auf  der  sehr
bestrittenen  Ansicht,  daß  durch  den  Auszugsvertrag  eine  anticipirte ¬
  Erbfolge  begründet  werde.
Zum  Schlusse  dieses  Abschnitts  habe  ich  noch  die  Bemerkung
beizufügen,  daß  die  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  angegebenen ¬
  Fälle  einzelner  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  nur  beispielsweise ¬
  erwähnt  sind,  und  andere  Fälle  nicht  ausschließen,  daß  vielmehr ¬
  der  Dritte  aus  jedem  zu  seinen  Gunsten  abgeschlossenen
Vertrage,  d.  h.  einem  solchen,  in  welchem  ihm  eine  Liberalität
zugesichert  wird,  eine  Klage  habe.
§.  18.
Mit  Unrecht  werden  von  vielen,  namentlich  älteren  Rechtslehrern ¬
  und  manchen  Spruchcollegien,  zu  den  Verträgen  zu  Gunsten ¬
  Dritter  eine  Reihe  von  Fällen  gezählt,  die  in  diese  Cathegorie ¬
  gar  nicht  gehören,  und  wo  dem  Dritten  weder  nach  dem
römischen,  noch  nach  dem  heutigen  Rechte  eine  Klage  zusteht.
Hierher  gehören  die  Fälle  bei  Strippelmann  (s.  oben  §.  9.
Ziff.  1.  lit.  a.  b.  c.  e.  k.),  die  daselbst  angeführten  Entscheidungen ¬
  des  O.-A.=Gerichts  zu  Cassel,  des  O.=A.=Gerichts  zu  Dresden ¬
  Nr.  XX.,  sowie  des  O.=A.=Gerichts  zu  Jena  Nr.  XXX.,
in  welchen  diese  Spruchcollegien  bei  Verkäufen  und  Erbtheilungen ¬
  den  Gläubigern  eine  actio  utilis  auf  den  Grund  der  zwischen ¬
  Verkäufer  und  Käufer,  bezüglich  zwischen  Miterben  geschlossenen ¬
  Verträge  gegen  den  Käufer,  bezüglich  denjenigen  Miterben,
welcher  die  Schuld  übernommen  hat,  zugestehen,  ohne  daß  ein
Repräsentationsverhältniß  zwischen  den  Contrahenten  und  dem
Dritten  (Gläubiger)  vorausgesetzt  wird.
Noch  weiter  geht
Delbrück  in  seiner  Schrift:  Die  Uebernahme  fremder
Schulden  nach  gemeinem  und  preußischem  Rechte,  Berlin ¬
  1853,
            
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