§ 60. Der Haus=, Landwirtschafts=, Gewerks= Arbeits= resp. Lehrvertrag,
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Die letztgedachte partikuläre Besonderheit erstreckt sich zum Teil
auch auf gewisse Klassen von ländlichen und Schiffsarbeitern!,
Das Lehrlingsverhältnis schließt sich dem Gesindeverhältnis
an; aus den Noten erhellt zur Genüge, was die diesem (regelmäßig
durch den Gewalthaber des Lehrlings abgeschlossenen) Kontrakt eigentümlichen ¬
Verpflichtungen und Disciplinrechte des Lehrfestgesetzt. ¬
— § 41: Wenn die Herrschaft aus andern als gesetzmäßigen Ursachen das
Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, so muß dieses sich wegen der Wiederaufnahme ¬
an die Polizei=Behörde wenden, welche die Herrschaft zur Fortsetzung des
Dienstvertrages aufzufordern hat. Bleibt diese Aufforderung fruchtlos, so muß die
Herrschaft dem Gesinde Lohn und Kost für die Dauer der Kündigungsfrist geben.
42: Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst
verläßt, muß von der Polizei=Behörde auf Verlangen der Herrschaft durch Zwangsmittel ¬
zur Fortsetzung desselben angehalten werden, wenn die Herrschaft es nicht vorzieht, ¬
sich mit dem Schadenersatz zu begnügen. Das Gesinde hat im letzteren Falle
nicht nur diesen Schadenersatz zu leisten, sondern ist auch mit einer Polizeistrafe von
1—5 Thlr. zu belegen.
— § 48: Mit Ausnahme der Streitigkeiten über die Beschaffenheit ¬
des Entlassungs=Zeugnisses findet zwar gegen die Entscheidung der PolizeiBehörde ¬
die Berufung auf den Rechtsweg Statt; bis zur Beendigung desselben behält ¬
es jedoch bei den polizeilichen Anordnungen sein Bewenden.
— § 49: Ueber
Ansprüche nach Aufhebung des Vertrages hat die Polizei=Behörde niemals zu entscheiden. ¬
— S. a. Preuß. Ges., betr. die Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes
und der ländlichen Arbeiter, v. 24. April 1854 § 1: Gesinde, welches hartnäckigen
Ungehorsam oder Widerspänstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner
Aufsicht bestellten Personen sich zu Schulden kommen läßt, oder ohne gesetzmäßige
Ursache den Dienst versagt oder verläßt, hat auf den Antrag der Herrschaft, unbeschadet ¬
deren Rechts zu seiner Entlassung oder Beibehaltung, Geldstrafe bis zu
fünf Thalern oder Gefängniß bis zu drei Tagen verwirkt. Dieser Antrag kann nur
innerhalb vierzehn Tagen seit Verübung der Uebertretung, oder, falls die Herrschaft
wegen der letzteren das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, vor dieser Entlassung ¬
gemacht werden.
Letztcit.Ges. § 2: Die Bestimmungen des § 1 finden auch Anwendung:
a) auf die bei Stromschiffern in Dienst stehenden Schiffsknechte: b) auf das Verhältniß ¬
zwischen den Personen, welche von den zu Diensten verpflichteten bäuerlichen Besitzern ¬
zur Verrichtung dieser Dienste gestellt werden, und den Dienstberechtigten oder
den von ihnen bestellten Aufsehern; c) auf das Verhältniß zwischen dem Besitzer
eines Landgutes oder einer andern Acker= oder Forstwirthschaft, sowie den von ihm
zur Aufsicht über die Wirthschaftsarbeiten bestellten Personen und solchen Dienstleuten, ¬
welche gegen Gewährung einer Wohnung in den ihm gehörigen oder auf
dem Gute befindlichen Gebäuden und gegen einen im voraus bestimmten Lohn