Metadaten : Franken, Alex: Lehrbuch des Deutschen Privatrechts

§  60.  Der  Haus=,  Landwirtschafts=,  Gewerks=  Arbeits=  resp.  Lehrvertrag,
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Die  letztgedachte  partikuläre  Besonderheit  erstreckt  sich  zum  Teil
auch  auf  gewisse  Klassen  von  ländlichen  und  Schiffsarbeitern!,
Das  Lehrlingsverhältnis  schließt  sich  dem  Gesindeverhältnis
an;  aus  den  Noten  erhellt  zur  Genüge,  was  die  diesem  (regelmäßig
durch  den  Gewalthaber  des  Lehrlings  abgeschlossenen)  Kontrakt  eigentümlichen ¬
  Verpflichtungen  und  Disciplinrechte  des  Lehrfestgesetzt. ¬
  —  §  41:  Wenn  die  Herrschaft  aus  andern  als  gesetzmäßigen  Ursachen  das
Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entläßt,  so  muß  dieses  sich  wegen  der  Wiederaufnahme ¬
  an  die  Polizei=Behörde  wenden,  welche  die  Herrschaft  zur  Fortsetzung  des
Dienstvertrages  aufzufordern  hat.  Bleibt  diese  Aufforderung  fruchtlos,  so  muß  die
Herrschaft  dem  Gesinde  Lohn  und  Kost  für  die  Dauer  der  Kündigungsfrist  geben.
42:  Gesinde,  welches  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  gesetzmäßige  Ursache  den  Dienst
verläßt,  muß  von  der  Polizei=Behörde  auf  Verlangen  der  Herrschaft  durch  Zwangsmittel ¬
  zur  Fortsetzung  desselben  angehalten  werden,  wenn  die  Herrschaft  es  nicht  vorzieht, ¬
  sich  mit  dem  Schadenersatz  zu  begnügen.  Das  Gesinde  hat  im  letzteren  Falle
nicht  nur  diesen  Schadenersatz  zu  leisten,  sondern  ist  auch  mit  einer  Polizeistrafe  von
1—5  Thlr.  zu  belegen.
—  §  48:  Mit  Ausnahme  der  Streitigkeiten  über  die  Beschaffenheit ¬
  des  Entlassungs=Zeugnisses  findet  zwar  gegen  die  Entscheidung  der  PolizeiBehörde ¬
  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  Statt;  bis  zur  Beendigung  desselben  behält ¬
  es  jedoch  bei  den  polizeilichen  Anordnungen  sein  Bewenden.
—  §  49:  Ueber
Ansprüche  nach  Aufhebung  des  Vertrages  hat  die  Polizei=Behörde  niemals  zu  entscheiden. ¬
  —  S.  a.  Preuß.  Ges.,  betr.  die  Verletzung  der  Dienstpflichten  des  Gesindes
und  der  ländlichen  Arbeiter,  v.  24.  April  1854  §  1:  Gesinde,  welches  hartnäckigen
Ungehorsam  oder  Widerspänstigkeit  gegen  die  Befehle  der  Herrschaft  oder  der  zu  seiner
Aufsicht  bestellten  Personen  sich  zu  Schulden  kommen  läßt,  oder  ohne  gesetzmäßige
Ursache  den  Dienst  versagt  oder  verläßt,  hat  auf  den  Antrag  der  Herrschaft,  unbeschadet ¬
  deren  Rechts  zu  seiner  Entlassung  oder  Beibehaltung,  Geldstrafe  bis  zu
fünf  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu  drei  Tagen  verwirkt.  Dieser  Antrag  kann  nur
innerhalb  vierzehn  Tagen  seit  Verübung  der  Uebertretung,  oder,  falls  die  Herrschaft
wegen  der  letzteren  das  Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entläßt,  vor  dieser  Entlassung ¬
  gemacht  werden.
Letztcit.Ges.  §  2:  Die  Bestimmungen  des  §  1  finden  auch  Anwendung:
a)  auf  die  bei  Stromschiffern  in  Dienst  stehenden  Schiffsknechte:  b)  auf  das  Verhältniß ¬
  zwischen  den  Personen,  welche  von  den  zu  Diensten  verpflichteten  bäuerlichen  Besitzern ¬
  zur  Verrichtung  dieser  Dienste  gestellt  werden,  und  den  Dienstberechtigten  oder
den  von  ihnen  bestellten  Aufsehern;  c)  auf  das  Verhältniß  zwischen  dem  Besitzer
eines  Landgutes  oder  einer  andern  Acker=  oder  Forstwirthschaft,  sowie  den  von  ihm
zur  Aufsicht  über  die  Wirthschaftsarbeiten  bestellten  Personen  und  solchen  Dienstleuten, ¬
  welche  gegen  Gewährung  einer  Wohnung  in  den  ihm  gehörigen  oder  auf
dem  Gute  befindlichen  Gebäuden  und  gegen  einen  im  voraus  bestimmten  Lohn
            
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