Gesetz vom 25. Juli 1871 über d. Verfahren zur Richtigstellung von Grundbüchern. 89
in den Gemeinden, in welchen sich die durch die vorzunehmenden Amtshandlungen ¬
berührten Liegenschaften befinden, zu verlautbaren.
Außer der Kundmachung der Edicte ist auch nach Thunlichkeit in anderer ¬
Weise für eine entsprechende Belehrung der Parteien über die Bedeutung ¬
des nach diesem Gesetze stattfindenden Verfahrens und insbesondere
dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegschaftsbehörden auf die Wahrung der
Rechte von Minderjährigen oder unter Curatel stehenden Personen aufmerksam ¬
gemacht werden.
§. 24.
Die Festsetzung der vom Oberlandesgerichte bemessenen Edictalfristen
ist durch kein Rechtsmittel anfechtbar.
Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen ¬
Edictalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf
Antrag des Oberlandesgerichtes nach Einvernehmen des Landesausschusses
vom Justizminister, welcher hierbei an die in §§. 6 und 14 bestimmte Gränze
nicht gebunden ist, bewilligt werden.
§. 25.
Anmeldungen oder Widersprüche, welche nach Ablauf der für die Anbringung ¬
derselben bestimmten Edictalfrist einlangen, sind von Amtswegen
zurückzuweisen.
§. 26.
Wird eine Partei in dem nach diesem Gesetze Statt findenden Verfahren ¬
auf den Rechtsweg verwiesen, so ist die Zuständigkeit für die Durchführung ¬
des Rechtsstreites nach den allgemeinen Bestimmungen über den
Gerichtsstand zu beurtheilen.
§. 27.
Wird ein Grundbuchsauszu
über eine Liegenschaft oder über ein au
derselben haftendes dingliches Recht zu einer Zeit ertheilt, in welcher das
von Amtswegen durchzuführende Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuches ¬
in Ausehung dieser Liegenschaft nicht zu Ende geführt ist, so ist dieser
Umstand in dem Grundbuchsauszuge ersichtlich zu machen.
§. 28.
Die bei der Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung und Aenderung
von Grundbüchern vorkommenden Amtshandlungen genießen Stämpel= und
Gebührenfreiheit.
Diese kommt allen Protokollen, Ausfertigungen, Eingaben und Beilagen ¬
insoweit zu, als sie nur zur Durchführung des in diesem Gesetze geregelten ¬
Verfahrens, mit Ausschluß der dem Rechtswege vorbehaltenen Verhandlungen ¬
zu dienen bestimmt sind.
§. 29.
Dieses Gesetz ist auch auf Bergbücher unter Beobachtung der Bestimmungen ¬
des allgemeinen Berggesetzes sinngemäß anzuwenden,