Metadaten : Schimkowski, Julius: ¬Das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871

Gesetz  vom  25.  Juli  1871  über  d.  Verfahren  zur  Richtigstellung  von  Grundbüchern.  89
in  den  Gemeinden,  in  welchen  sich  die  durch  die  vorzunehmenden  Amtshandlungen ¬
  berührten  Liegenschaften  befinden,  zu  verlautbaren.
Außer  der  Kundmachung  der  Edicte  ist  auch  nach  Thunlichkeit  in  anderer ¬
  Weise  für  eine  entsprechende  Belehrung  der  Parteien  über  die  Bedeutung ¬
  des  nach  diesem  Gesetze  stattfindenden  Verfahrens  und  insbesondere
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Pflegschaftsbehörden  auf  die  Wahrung  der
Rechte  von  Minderjährigen  oder  unter  Curatel  stehenden  Personen  aufmerksam ¬
  gemacht  werden.
§.  24.
Die  Festsetzung  der  vom  Oberlandesgerichte  bemessenen  Edictalfristen
ist  durch  kein  Rechtsmittel  anfechtbar.
Die  nachträgliche  Verlängerung  einer  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ausgeschriebenen ¬
  Edictalfrist  kann,  wenn  allgemeine  Gründe  es  erfordern,  auf
Antrag  des  Oberlandesgerichtes  nach  Einvernehmen  des  Landesausschusses
vom  Justizminister,  welcher  hierbei  an  die  in  §§.  6  und  14  bestimmte  Gränze
nicht  gebunden  ist,  bewilligt  werden.
§.  25.
Anmeldungen  oder  Widersprüche,  welche  nach  Ablauf  der  für  die  Anbringung ¬
  derselben  bestimmten  Edictalfrist  einlangen,  sind  von  Amtswegen
zurückzuweisen.
§.  26.
Wird  eine  Partei  in  dem  nach  diesem  Gesetze  Statt  findenden  Verfahren ¬
  auf  den  Rechtsweg  verwiesen,  so  ist  die  Zuständigkeit  für  die  Durchführung ¬
  des  Rechtsstreites  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  den
Gerichtsstand  zu  beurtheilen.
§.  27.
Wird  ein  Grundbuchsauszu
über  eine  Liegenschaft  oder  über  ein  au
derselben  haftendes  dingliches  Recht  zu  einer  Zeit  ertheilt,  in  welcher  das
von  Amtswegen  durchzuführende  Verfahren  zur  Richtigstellung  des  Grundbuches ¬
  in  Ausehung  dieser  Liegenschaft  nicht  zu  Ende  geführt  ist,  so  ist  dieser
Umstand  in  dem  Grundbuchsauszuge  ersichtlich  zu  machen.
§.  28.
Die  bei  der  Anlegung,  Ergänzung,  Wiederherstellung  und  Aenderung
von  Grundbüchern  vorkommenden  Amtshandlungen  genießen  Stämpel=  und
Gebührenfreiheit.
Diese  kommt  allen  Protokollen,  Ausfertigungen,  Eingaben  und  Beilagen ¬
  insoweit  zu,  als  sie  nur  zur  Durchführung  des  in  diesem  Gesetze  geregelten ¬
  Verfahrens,  mit  Ausschluß  der  dem  Rechtswege  vorbehaltenen  Verhandlungen ¬
  zu  dienen  bestimmt  sind.
§.  29.
Dieses  Gesetz  ist  auch  auf  Bergbücher  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen ¬
  des  allgemeinen  Berggesetzes  sinngemäß  anzuwenden,
            
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