Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 14, H. 3 = Jg. 1830, Jul. - Sept. (1830))

§  26.  1.  Begriff,  Arten,  Hauptunterschiede.
459
hinausgehen,  müssen  diese  beiden  Prinzipale  übereinstimmen.
(A.  186).  Im  gewöhnlichen  Geschäftsbetriebe  ist  Vertreter
und  Geschäftsführer  der  Commanditactionäre  nicht  ein  von
ihnen  bestellter  Vorstand,  sondern  der  Complementär
(A.  196).  Doch  vertritt  namentlich  in  Prozessen  der  Auf
sichtsrath,  ein  Organ  der  C.Actionäre,  diese  gegen  den
Complementär.  Der  Aufsichtsrath  ist  wesentlich  Controlsund -
  Executiv-Organ  der  Commanditactionäre.  Er  hat
gleiche  Controlsrechte,  wie  ein  Complementär.  (Art.  186,  193f.).
Ist  ein  Commanditactionär  als  Procurist  oder  Handlungsbevollmächtigter -
  bestellt,  so  haftet  er  nicht  persönlich,
wenn  er  sich  auch  nicht  jedesmal  als  Procurist  oder  Hand
lungsbevollmächtigter  präsentirt.  (A.  196).
Vor  der  Rückzahlung  der  Einlagen  muss  bei  persönlicher -
  Haftung  des  Aufsichtsrathes  eine  Einberufung  der
Gesellschaftsgläubiger  und  die  Liquidation  vorgenommen
werden,  damit  diese  Gläubiger  aus  dem  ihnen  verfangenen
Gesellschaftsvermögen  vor  seiner  Vertheilung  befriedigt
oder  sichergestellt  werden.  (A.  202ff.).
4.  Eine  Actiengesellschaft**)  liegt  vor,  wenn  eine
Mehrheit  von  Personen  mit  einem  festen,  in  Actien  getheilten ¬
  Gesellschaftsvermögen  unter  einer  gemeinsamen
Firma  gewerbemässig  Handelsgeschäfte  betreibt,  und  die
Haftung  aller  einzelnen  Gesellschafter  —  der  Actionäre
auf  die  Einlagen  beschränkt  ist.  (A.  207).
Wesentlich  ist,  dass  die  Actionäre  den  Gesellschaftsgläubigern -
  gegenüber  nicht  unmittelbar  haften  und  daher
von  ihnen  nicht  belangt  werden  können,  und  dass  ihre
(mittelbare)  Haftung  für  Gesellschaftsschulden  sich  bloss  auf
den  Betrag  ihrer  Einlagen  beschränkt.
Nach  Äussen  hin  wird  die  Gesellschaft  durch  einen  ge*’) ¬
  Renaud  das  Recht  der  Actiengesellschaften.  Behrend  §  96.
Primker  in  End.  Hdb.  §  106.  Cosack  §  91.  Endemann  H.R.  §  61,
Gareis§  30.  Thöl  §§  122  f.  u.  die  Commentare  zu  Art  207.  Keyssner
Aktiengesellschaften  1873.  Ring  das  Reichsges.  v.  18.  Juli  1884  u.
die  übrigen  in  Note  10  citirten  Erläuterungen  dieses  Gesetzes.  Simon
Bilanzen  der  A.  u.  C.A.Gesellschaften  1886.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer