Metadaten : Svarez, Carl Gottlieb: Unterweisung für die Parteien zu ihrem Verhalten bei Prozessen und andern gerichtlichen Angelegenheiten

Von  Deduktionen. =


36  Erst.  Abs.  Zweit.  Kap.  Verh.  des  Klägers.
ihr  frei,  diese  neuen  Beweismittel  noch  im
Schlußtermine  anzuzeigen,  da  denn  der  Richter  darauf ¬
  rechtliche  Ruͤcksicht  nehmen  muß.  Dies  findet
jedoch  nur  einmal  statt,  nicht  aber,  wenn  es  wiederum ¬
  zum  Schluͤßtermine  koͤmmt;  ferner  muß  eine
solche  Partei  nicht  nur  zur  Fortsetzung  des  Verfahrens
einen  verhaͤltnißmaͤßigen  Kostenvorschuß  niederlegen,
sondern  auch,  wenn  sie  gleich  in  der  Folge  ein  obsiegliches ¬
  Urtel  erhaͤlt,  dennoch  alle  aus  dieser  Fortsezzung ¬
  entstehenden  Kosten  allein  tragen.  Sie  wird
außerdem,  wenn  sich  eine  vorsaͤtzliche  Zuruͤckhaltung
ergiebt,  mit  Geld=  oder  Gefaͤngnißstraft  belegt.  Eine
Partei  muß  also  nur  im  Nothfalle  zu  diesem  Mittel
schreiten.
In  Absicht  der  Rechtsausfuͤhrungen  koͤmmt  es
darauf  an,  ob  die  Entscheidung  der  Sache  auf  sehr
verwickelten  Umstaͤnden,  oder  zweifelhaften  Rechtsfragen ¬
  beruht?  In  solchem  Falle  wird  es  bei  wichtigen ¬
  Prozessen  nüͤtzlich  seyn,  durch  einen  geschickten
Mann,  dessen  Wahl  ganz  von  jeder  Partei  abhaͤngt,
eine  schriftliche  Deduktion  ausarbeiten  zu  lassen,  und
dafür  zu  sorgen,  daß  sie  binnen  der  vom  Richter
bestimmten  Frist  zu  den  Akten  komme,  weil  uͤber
diese  Zeit  hinaus  die  Vorlegung  der  Akten  zum
Spruch  nicht  aufgehalten  werden  kann.  In  andern
Faͤllen  haben  dergleichen  Deduktionen  wenig  Nutzen;
die  bei  der  Sache  einschlagenden  Rechtsgruͤnde  koͤnnen ¬
  dem  Richter  ohnehin  nicht  unbekannt  seyn,  und
muͤssen,  wenn  sie  auch  von  den  Parteien  nicht  ausdrüͤcklich ¬
  geruͤgt  sind,  von  ihm  dennoch  in  gehoͤrige
Erwaͤgung  gezogen  werden.
Bei  dem  nachmaligen  Versuche  zum  Vergleiche
findet  dasjenige  Anwendung,  was  davon  im  §.  18.
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  -. -
  ..  .
.  .  .
bemerkt  ist.
.
.  ..:
2
.
Drit¬
            
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