Ein Beitrag zu der Lehre von den Jnhaberpapieren. 217
Indem wir nun zu dem Geldernschen Landrecht^)
übergehen,— einem Niederländischen Gesetzbuch, das in
dem heutigen Deutschland nur in einem kleinen Winkel der preu-
ßischen Rheinprovinz gilt —haben wir unsere Ausführung weni-
ger gegen Nenaud als gegen Maurenbrecher zu richten;
denn dieser hat zuerst auf die hier eingreifenden Stellen jenes
Landrechts aufmerksam gemacht, ja die älteste und vollständigste
Gesetzgebung über Jnhaberpapiere in demselben finden wol-
len^). Aber dieser verdienstvolle Schriftsteller hat sich hier
einem unerklärlichen Jrrthum hingegeben; berücksichtigt man die
betreffenden Bestimmungen des Geldernschen Landrechts voll-
ständig und nicht, wie es bisher üblich war, nur fragmenta-
risch «0), so findet man, daß sie die in dieselben hineingeleg-
ten Grundsätze, — daß nämlich der Inhaber des mit der
Clausel „oder an den Bringer" versehenen Papiers als selb-
ständiger Gläubiger, mit Zurückweisung aller aus der Person
des genannten Gläubigers herrührenden Einreden Zahlung
fordern könne, — keineswegs enthalten.
Allerdings betrachtet dieses Landrecht den Inhaber als
selbst berechtigt, nicht blos als vermutheten Mandatar
des genannten Gläubigers, und stellt den Grundsatz auf, daß
er in der Regel außer dem Besitz der Urkunde keiner weiteren
als vermutheter Cessionar zu betrachten sei, wenn ihm nicht ein
mala üäo erworbener Besitz nachgewiesen werde, und daß ihm in die-
ser Eigenschaft volle Dispositionsbefugniß über die Forderung zu-
stehe. ‘
58) In Maurenbreche r's Rheinpreuß. Landrechten 2. Band
S. 465 ff.
59) Maurenbrecher, Lehrb. des gem. d. Rechts 1. Ausg. §.
323 Note 5.
60) Das. a. a. O. §. 325 und 325»; sodann Duncker S. 46
Note 43. Letzterer führt zwar eben so wie Renaud die in Frage
kommenden Stellen vollständig an, berücksichtigt sie aber nicht voll-
ständig.