fullscreen : Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 16 (1856))

Zur Staats- und Rechtsgeschichte der Wetterau. 59
etwaigen Hoflehnsverhältnissen, Land- und LehnrechtS fähig. Sie
erbten und nahmen Erbe nach Landrecht als freie Leute und
nur mit der einen Beschränkung, „dat sie buten irs Herrn gewalt
nicht ne ervet noch erve ne nemet" (Sachsensp. III, 81, 2) oder
wie der Schwabensp. Laßb. 158 sich ausdrückt, daß „ir eigen nicht
gevallen mac uz ir Herren gewalt, ob sie nit erben hant", weß-
halb sie denn „ouch ihr erbe nicht verkoufen enmugen wan wider
ihr genoze". Sie konnten zeugen und Urtheil finden über andere
Freie nach Landrecht, selbst den schöffenbaren freien Mann, wofern
nicht im Grafengericht über seinen Leib, seine Ehre oder sein Erbe
gerichtet wurde (Sachsensp. III, 19), und der Eigenhofhörige
konnte nicht gegen sie zeugen, urtheilen, noch richten (Kraut D.
PR. §. 4 No. 6). Die Glosse zum Sachsenspiegel III, 42, 3 er-
läutert daher ganz richtig, daß diese Dienstmannen nicht eigen
seien, indem ihr Dienst nicht persönlich auf dem Manne, sondern
auf dem Dienstgute (Hoflehn) liege. Andere Dienstleute aber
waren allerdings eigen, und erhalten bei ihrer Freilassung gleich
allen Leibeigenen nur Landsiedlerrecht (Sachsensp. III, 80, 2), es
wäre denn der unfreie Dienstmann von ritterlicher Art, alsdann
gewinnt er bei seiner Freilassung der „Mittelfreien" Recht
(Schwabensp. 156), d. h. das Recht derjenigen wenigstens drei
Hufen freies Eigen besitzenden „sentbaren" („schöffenbaren") Frei-
leute, welche weder immun noch zinspflichtige Untersassen waren.
8. 6. Die Grenzen der Wetterau.
Um die Grenzen der Wetterau möglichst fcstzuftellen, ist von
Landau so viel wie gar Nichts geschehen: er hält sich an die
Synodalregister, und muß man, um seine deßhalbige Meinung zu
erkennen, die Karte ansehen, welche er seinem Werke beigegeben
hat. Es hätten aber in einer „Beschreibung des Gaues Wetter-
eiba" billig sämmtliche Quellen-Stellen ercerpirt sein sollen, in
denen Orte in die Wetterau gesetzt werden, damit man dadurch
annähernd den Besang derselben zu ersehen und weitere Indicien-
schlüsse zu ziehen im Stande wäre. So muß man sich für Stu-
dien an die Vorarbeiten Krem er's in seinem rheinischen Fran-
zien und Wenck's in seiner Hessischen Landesgeschichte halten.
Ich will deßhalb zu ihnen Einiges hier nachtragen. — Die Wet-
terau liegt innerhalb des nördlichen Bogens (sums), welchen der

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