Metadaten : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Anhang.
522
2)  Daß  der  Eine"Deutsch"  schreibt,  der  r
Andere“  Teutsch",  ist  bey  dem  AnfangsBuchstaben ¬
  unsers  VolksNahmens  gewiß
schlimm.  Dahin  gehört  aber  auch  der  Fehler,
ausländische  Wörter  mit  deutschen  Endungen ¬
  ganz  als  ausländische  Wörter  zu  schreiben, =
  z.  B.  er  liest  die  Pandecten",  selbst
die  falschen  Abkürzungen  "H.  N."  für  im
Drucke  "Hr.  N."  oder  geschrieben  einen  eigenen ¬
  Zug,  da  "H."  eher  “  Heiliger"  heißt,
und  im  Französischen  M.,  im  Englischen  Mr.
allgemein  beybehalten  wird.
§.  480.
Gelehrte  Sprachen.
Todte  Sprachen  sind  an  sich  zwar  auch
nur  Sprachen,  und  so  wenig  ein  Deutscher
darum  ein  Gelehrter  ist,  daß  er  Deutsch
kann,  so  wenig  war  es  ein  Römer  darum,
weil  er  Latein  konnte.  Jetzt  hingegen  hängen =
  sie  mit  gelehrten  Kenntnissen  zusammen
und  stehen  auf  dem  Uebergange  zu  Diesen.
Lateinisch  muß  man  auch  denken  können,
um  Latein  zu  schreiben,  und  zwar  soll  es
nicht  blos  CompendienLatein,  in  der  That
eine  Art  KüchenLatein,  seyn  (§.  32.  und
250.).  Die  Uebung  im  Lateinsprechen  gibt
manchen  Schulen  einen  wichtigen  Vorzug
vor  andern,  schon  des  Examens  und  der
Disputationen  wegen.  Daß  man  nun  das
Grie=
            
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