Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Anhang.
520
wahrungs  Mittel  gegen  den  elenden  Müssiggang ¬
  der  Leserey  Dessen,  was  in  den  gewöhnlichen ¬
  Lesegesellschaften  und  Leihbibliotheken -
  vorkommt,  und  zugleich  gegen  das  daher
entstehende  Vorurtheil,  als  seyen  bey  allen,  |  |
gebildeten  Völkern,  jetzt  wenigstens,  ganz
dieselben  Meynungen  herrschend,  wie  in
unsern  Zeitschriften.
*)  Es  sind  Fehler  der  Gegend,  so  ist  z.  B.
einer  der  gewöhnlichsten  Sprachfehler  in
Nieder  Sarhsen,  das  Weglassen  des  Zeitworts
werden  bey  der  vergangenen  Zeit  des  Passivum, =
  da  doch  z.  B.  er  ist  gelehrt"
ohne  worden,  ganz  etwas  Anderes  heißt,
als  “er  ist  (zu  einer  bestimmten  Zeit,  an
einem  bestimmten  Orte,  von  einem  bestimmten =
  Lehrer,  eine  bestimmte  Art  von  Kenntnissen) ¬
  gelehrt  worden";  ferner  "mal"
bis
statt  ein  Mahl",  "nicht  einst",
lang",  "hierunter";  oder  Fehler  des  Standes, =
  des  Canzley  Styls,  so  z.  B.  liest  man
sehr  oft  die  betreffenden  Stellen"  statt
die  es  betrifft",  auch  wohl:  "ihr  unter ¬
  dem  Herzen  tragendes  Kind,  einem
schulden",  der  Verklagte","  der  Verband"
(nicht  im  Sinne  der  WundAerzte),  "ausmitteln". ¬
  Sprachfehler  gerade  unserer  Tage,
wo  man  oft  nachweisen  kann,  wie  ein
Fehler  eines  Schriftstellers  gleich  nachgemacht ¬
  wird,  weil  man  ihn  für  eine  Schönheit ¬
  hält,  so  in  den  letzten  Jahren  "am  gleichen =
  Tage",  da  sonst  der  Unterschied  zwischen
idem  und  aequalis  nur  in  bestimmten  Redens ¬
  Arten,  z.  B.zu  gleicher  Zeit",  wegfiel, ¬

            
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