XII
Anlage II.
„Den Verschwendern kann verboten werden, ohne Beiwirkung ¬
eines Beistands Vergleiche zu schließen, Anlehen aufzunehmen, ¬
ablösliche Kapitalien zu erheben oder darüber Empfangsscheine ¬
zu geben, auch Güter zu veräußern oder zu verpfänden, ¬
noch hierüber zu rechten.
In L.R.S. 531 ist der letzte Satz:
„Der richterliche Beschlag solcher Gegenstände kann
inzwischen, weil sie von großem Belang sind, an besondere
Formen gebunden sein, wie dies in der Prozeßordnung
erklärt werden wird
zu streichen.
Der zweite Absatz des L.R.S. 544e erhält folgende
Fassung:
„Der stärkere Besitz findet nur statt bei liegender Habe
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(bei Grunddienstoarkeiten nur, wenn sie zugleich offen und
selbständig sind) und steht Demjenigen zu, welcher vor dem
3928 ff.), durch
Andern schon ein Jahr lang besaß (L.R.S. 2220
ost
Eigenmacht gestort oder entsetzt wurde und die Klage vor Ablauf ¬
eines Jahres erhebt. Die Besitzklage findet nur statt gegen
Denjenigen, welcher den Besitz gestört hat, oder welcher ihn
durch Andere hat stören lassen, oder gegen dessen allgemeine
Rechtsnachfolger.“
An Stelle des L.R.S. 653 tritt folgende Bestimmung:
„Jede Scheidewand zweier Gebäude bis zum First, jede
Scheidemauer zwischen Höfen, Gärten oder geschlossenen Aeckern
wird für gemeinschaftlich angesehen, insofern weder ein Rechtstitel ¬
noch ein sinnliches Merkmal des Gegentheils vorhanden ¬
ist.
Der L.R.S. 666 soll lauten:
666. „Alle Gräben zwischen zwei Grundstücken werden
für gemeinschaftlich geachtet, insofern weder ein Rechtstitel noch
Merkmale des Gegentheils vorhanden sind.
Der L.R.S. 670 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
670. „Jede Scheidehecke zwischen Grundstücken wird für
gemeinschaftlich angesehen, wenn nicht ein Rechtstitel oder ein