Metadaten : Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Das rheinische Recht und die Reichsgesetzgebung

XII
Anlage  II.
„Den  Verschwendern  kann  verboten  werden,  ohne  Beiwirkung ¬
  eines  Beistands  Vergleiche  zu  schließen,  Anlehen  aufzunehmen, ¬
  ablösliche  Kapitalien  zu  erheben  oder  darüber  Empfangsscheine ¬
  zu  geben,  auch  Güter  zu  veräußern  oder  zu  verpfänden, ¬
  noch  hierüber  zu  rechten.
In  L.R.S.  531  ist  der  letzte  Satz:
„Der  richterliche  Beschlag  solcher  Gegenstände  kann
inzwischen,  weil  sie  von  großem  Belang  sind,  an  besondere
Formen  gebunden  sein,  wie  dies  in  der  Prozeßordnung
erklärt  werden  wird
zu  streichen.
Der  zweite  Absatz  des  L.R.S.  544e  erhält  folgende
Fassung:
„Der  stärkere  Besitz  findet  nur  statt  bei  liegender  Habe
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(bei  Grunddienstoarkeiten  nur,  wenn  sie  zugleich  offen  und
selbständig  sind)  und  steht  Demjenigen  zu,  welcher  vor  dem
3928  ff.),  durch
Andern  schon  ein  Jahr  lang  besaß  (L.R.S.  2220
ost
Eigenmacht  gestort  oder  entsetzt  wurde  und  die  Klage  vor  Ablauf ¬
  eines  Jahres  erhebt.  Die  Besitzklage  findet  nur  statt  gegen
Denjenigen,  welcher  den  Besitz  gestört  hat,  oder  welcher  ihn
durch  Andere  hat  stören  lassen,  oder  gegen  dessen  allgemeine
Rechtsnachfolger.“
An  Stelle  des  L.R.S.  653  tritt  folgende  Bestimmung:
„Jede  Scheidewand  zweier  Gebäude  bis  zum  First,  jede
Scheidemauer  zwischen  Höfen,  Gärten  oder  geschlossenen  Aeckern
wird  für  gemeinschaftlich  angesehen,  insofern  weder  ein  Rechtstitel ¬
  noch  ein  sinnliches  Merkmal  des  Gegentheils  vorhanden ¬
  ist.
Der  L.R.S.  666  soll  lauten:
666.  „Alle  Gräben  zwischen  zwei  Grundstücken  werden
für  gemeinschaftlich  geachtet,  insofern  weder  ein  Rechtstitel  noch
Merkmale  des  Gegentheils  vorhanden  sind.
Der  L.R.S.  670  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
670.  „Jede  Scheidehecke  zwischen  Grundstücken  wird  für
gemeinschaftlich  angesehen,  wenn  nicht  ein  Rechtstitel  oder  ein
            
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