Quellen des Rechts oder vom Rechte überhaupt.
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der doktrinellen Auslegung das gemeine Recht herangezogen
werden? Unzweifelhaft ist, daß, da das LR. das gememe
Recht aufgehoben hat, dieses dann nicht Entscheidungsnorm
sein kann, wenn das LR. eine auf den vorliegenden Fall
passende Vorschrift nicht enthält. Die Entscheidung soll aus
analoger Anwendung der landrechtlichen Grundsätze genommen
werden. Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß das LR.
bei der Regelung einer bestimmten Materie vom gemeinen
Rechte nicht habe abweichen wollen, kann dieses als Auslegungsmittel ¬
herangezogen werden. Alsdann aber ist nicht
auf den heutigen, sondern auf denjenigen Zustand des gemeinen
Rechtes zu rücksichtigen, auf welchem dasselbe zur Zeit der Abfassung ¬
des Landrechts stand.
§ 9. Die Autonomie.
v. G. § 29. St. I. § 19. F. I. § 9. D. I. §§ 16, 29. Schulze:
Preuß. Staatsrecht I. 444.
Man versteht unter Autonomie die Befugniß gewisser
kleinerer Kreise im Staate, für sich Rechtsnormen mit verbindender ¬
Kraft für Dritte festzusetzen, und zweifelt nicht
daran, daß bis zum Untergange des ehemaligen deutschen
Reiches die Gemeinden, die Zünfte, die Universitäten und die
Familien des hohen Adels das Recht der Autonomie besaßen.
autoZweifelhaft -
und streitig aber ist die Anwendbarkeit
nomischer Rechtsnormen für das heutige Recht. Denn das
moderne, insbesondere das preußische Recht ist der Bildung
partikulärer und singulärer Rechtsquellen abhold, es kann
deshalb nur da noch von Autonomie die Rede sein, wo das
Gesetz den Erlaß sog. statutarischer Vorschriften gestattet. Dies
ist der Fall nach den preußischen Selbstt
rwaltungsgesetzen
(§ 11 der Städte=O. vom 30. 5. 55, § 20 der Kreis=O. vom
13. 12. 72, § 8 der Provinzial=O. vom 29. 7. 75) für
kommunale Körperschaften, nach 89 ff. der Gewerbe=O. vom
*
igen, insbe21. -
6. 6. in seyr beschränktem Maße sar n
sondere aber nach gegenwärtig noch bestehendem Recht hinsichtlich ¬
der Güter und Familienverhältnisse des reichsständischen
-
Aoels.
Diesem ist jenes Recht zugesichert durch Art. 14 der
deutschen Bundesakte vom 8. 6. 15, die preuß. Verordnung
6. 15 und die hierzu erlassene Instruktion vom 30.
vom 21.
5. 20. Die Statuten über die Güter und Familienverhältnisse
gelegt
müssen jedoch dem Souverän zur Genehmigung vi
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und zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.