Contents : Engelmann, Arthur: ¬Das preußische Privatrecht in Anknüpfung an das gemeine Recht

Quellen  des  Rechts  oder  vom  Rechte  überhaupt.
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der  doktrinellen  Auslegung  das  gemeine  Recht  herangezogen
werden?  Unzweifelhaft  ist,  daß,  da  das  LR.  das  gememe
Recht  aufgehoben  hat,  dieses  dann  nicht  Entscheidungsnorm
sein  kann,  wenn  das  LR.  eine  auf  den  vorliegenden  Fall
passende  Vorschrift  nicht  enthält.  Die  Entscheidung  soll  aus
analoger  Anwendung  der  landrechtlichen  Grundsätze  genommen
werden.  Nur  wenn  nachgewiesen  werden  kann,  daß  das  LR.
bei  der  Regelung  einer  bestimmten  Materie  vom  gemeinen
Rechte  nicht  habe  abweichen  wollen,  kann  dieses  als  Auslegungsmittel ¬
  herangezogen  werden.  Alsdann  aber  ist  nicht
auf  den  heutigen,  sondern  auf  denjenigen  Zustand  des  gemeinen
Rechtes  zu  rücksichtigen,  auf  welchem  dasselbe  zur  Zeit  der  Abfassung ¬
  des  Landrechts  stand.
§  9.  Die  Autonomie.
v.  G.  §  29.  St.  I.  §  19.  F.  I.  §  9.  D.  I.  §§  16,  29.  Schulze:
Preuß.  Staatsrecht  I.  444.
Man  versteht  unter  Autonomie  die  Befugniß  gewisser
kleinerer  Kreise  im  Staate,  für  sich  Rechtsnormen  mit  verbindender ¬
  Kraft  für  Dritte  festzusetzen,  und  zweifelt  nicht
daran,  daß  bis  zum  Untergange  des  ehemaligen  deutschen
Reiches  die  Gemeinden,  die  Zünfte,  die  Universitäten  und  die
Familien  des  hohen  Adels  das  Recht  der  Autonomie  besaßen.
autoZweifelhaft -
  und  streitig  aber  ist  die  Anwendbarkeit
nomischer  Rechtsnormen  für  das  heutige  Recht.  Denn  das
moderne,  insbesondere  das  preußische  Recht  ist  der  Bildung
partikulärer  und  singulärer  Rechtsquellen  abhold,  es  kann
deshalb  nur  da  noch  von  Autonomie  die  Rede  sein,  wo  das
Gesetz  den  Erlaß  sog.  statutarischer  Vorschriften  gestattet.  Dies
ist  der  Fall  nach  den  preußischen  Selbstt
rwaltungsgesetzen
(§  11  der  Städte=O.  vom  30.  5.  55,  §  20  der  Kreis=O.  vom
13.  12.  72,  §  8  der  Provinzial=O.  vom  29.  7.  75)  für
kommunale  Körperschaften,  nach  89  ff.  der  Gewerbe=O.  vom
*
igen,  insbe21. -
  6.  6.  in  seyr  beschränktem  Maße  sar  n
sondere  aber  nach  gegenwärtig  noch  bestehendem  Recht  hinsichtlich ¬
  der  Güter  und  Familienverhältnisse  des  reichsständischen
-
Aoels.
Diesem  ist  jenes  Recht  zugesichert  durch  Art.  14  der
deutschen  Bundesakte  vom  8.  6.  15,  die  preuß.  Verordnung
6.  15  und  die  hierzu  erlassene  Instruktion  vom  30.
vom  21.
5.  20.  Die  Statuten  über  die  Güter  und  Familienverhältnisse
gelegt
müssen  jedoch  dem  Souverän  zur  Genehmigung  vi
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und  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werden.
            
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