Metadaten : Rittner, Eduard: Oesterreichisches Eherecht

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Gesetzgebungspolitik.
Erstere  fordern,  dass  das  Recht  seine
Verbindungen  versage,  deren  äusseres
Anerkennung  solchen
In  dieser  Beziehung
Dasein  schon  absolut  unsittlich  ist  3)
kann  nun  als  unumstössliche  Thatsache  unseres  sittlichen  Bewu ¬

stseins  das  Verbot  der  Ehe  zwischen  Verwandten  und
Verschwägerten  in  gerader  Linie,  dann  der  Ehe  zwischen
Geschwistern  bezeichnet  werden;  ob  darüber  hinaus  Verbindungen ¬
  zwischen  Verwandten  und  Verschwägerten  der
Sitte  widerstreiten,  hängt  schon  von  der  einem  bestimmten
Volke  eigenthümlichen  Auffassung  ab;  und  der  Grad  ihrer
Stärke  und  ihrer  Verbreitung  wird  hierüber  entscheiden,  ob
der  Gesetzgeber  die  Vermeidung  solcher  Verbindungen  eben
der  Sitte  selbst  überlassen  oder  sie  auch  gesetzlich  verhindern ¬
  soll.  Dass  Letzteres  in  Deutschland  der  Fall  wäre,  lässt
sich  nicht  entschieden  behaupten,  und  es  kann  daher  auch
dem  neuen  Reichsgesetze  der  Vorwurf  der  Unsittlichkeit  nicht
gemacht  werden.
Aber  neben  ethischen  Momenten  kommen,  wie  erwähnt,
bei  dieser  Frage  noch  andere  Rücksichten  in  Betracht.  Unter
diesen  drängt  sich  insbesondere  in  den  Vordergrund  die  durch
die  Erfahrung  bestätigte  Thatsache,  dass  Ehen  unter  Verwandten ¬
  einen  nachtheiligen  Einfluss  auf  das  physische  und
geistige  Wohl  der  Nachkommenschaft  ausüben  und  häufig
wiederholt  zur  vollständigen  Degeneration  führen  9).
Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  wäre  zu  erwägen,  ob  nicht
3)  Dieser  Grund  wird  im  römischen  Rechte  sehr  häufig  mit  Nachdruck ¬
  hervorgehoben,  so  l.  14,  §  2,  l.  42,  pr.  D.  de  ritu  nupt.  23,  2.  l.  1,
§  3,  D.  de  concub.  25,  7,  1.  4.  C.  de  nupt.  5,  4.
3)  S.  Moufang,  Das  Verbot  der  Ehe  zwischen  Verwandten  im
Katholik  N.  F.  IX.  (1863),  S.  150  fg.,  worin  auch  ärztliche  Autoritäten
angeführt  sind;  vgl.  auch  dessen  Rede  im  deutschen  Reichstag  bei  Berathung ¬
  des  Ehegesetzes.  Stenogr.  Bericht,  2.  Legislatur-Periode,  2.  Sess.,
S.  1036.  Jn  neuerer  Zeit  ist  die  Frage  über  die  Schädlichkeit  der  Ehe
unter  Blutsverwandten  lebhaft  erörtert,  s.  George  H.  Darwin,  Ehen
zwischen  Geschwisterkindern,  ein  Vortrag  in  der  statist.  Gesellschaft  zu
London,  deutsch  (Leipzig  1876),  mit  einem  Vorworte  von  Otto  Zachariae, ¬
  worin  auch  die  neuere  Literatur  für  und  gegen  angegeben  ist.
            
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