Objekt : Weinrich, Alfred von: ¬Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tödtung eines Menschen nach den im Deutschen Reiche geltenden Rechten

82  I.  Theil.  Das  B.G.B.  u.  die  Rechte  in  den  Einzelstaaten.
b.  Bei  Tödtungen.
§  26.
Uebersicht.
Nach  §§  844  u.  845  B.G.B.  haben  die  für  den  Tod  eines
Andern  Haftpflichtigen  zu  gewähren:
1.  die  Begräbnisskosten,  §  27,
2.  Alimente,  §  28,
3.  Eine  Rente  an  denjenigen,  welchem  der  Getödtete
zur
Dienstleistung  im  Hauswesen  und  Gewerbe  gesetzlich
verpflichtet  war,  §  25.
Diese  Leistungen  sind  zu  machen,  mag  der  Tod  sofort
oder  erst  nach  einiger  Zeit  als  die  directe  Folge  der  Ver
letzung  eingetreten  sein.  Die  Frage,  welche  sehr  bestritten  ist,
wurde  bei  der  Lehre  vom  Kausalzusammenhang,  §  4,  untersucht.
Zu  bemerken  ist,  dass  auch  im  Falle  der  Tödtung  die  Versicherungsgesellschaften ¬
  kein  Rückgriffsrecht  haben.
§  27.
Ersatz  der  Begräbnisskosten.
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1.  Wer  zui  Tragung  der  Begräbnisskosten  verpflichtet
ist,  kann  deren  Ersatz  vom  Haftpflichtigen  verlangen.
Zu  den  Ersatzberechtigten  gehört  u.  A.  das  Familienhaupt
für  die  für  Beerdigung  des  Familiengliedes  gezahlten  Kosten.
nicht  aber  die  Sterbekassen,  2)  welche  ebensowenig,  wie  die
Versicherungsgesellschaften  vom  Schädiger  Ersatz  des  Geleisteten -
  verlangen  können.
II.  Das  Recht  Begräbnisskosten  zu  verlangen  ist  ein
selbstständiges  Recht  des  zu  deren  Tragung  Verpflichteten,
weshalb  ein  vom  Getödteten  mit  dem  Haftpflichtigen  geschlossener -
  Vergleich  jenen  nicht  berührt.
III.  Bei  Bemessung  der  Begräbnisskosten  hat  der
Richter  die  sozialen  und  Vermögensverhältnisse  des  Getödteten
in  Rücksicht  zu  ziehen.  Wo  die  standesgemässe  Beerdigung
aufhört  und  der  Luxus  anfängt,  lässt  sich  ohne  Weiteres
nicht  sagen.  Doch  dürften  die  durch  den  Transport  der
Leiche  nach  einem  andern  Ort3)  oder  die  Verbrennung  ver
*)  Dernburg  II.  2.  636  13
2)  R.O.H.G.  9.  Juni  1874.  Entsch.  XIII.  426.
3)  Bei  einigen  Kommentatoren  des  Haftpflichtgesetzes  wird  die
            
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