82 I. Theil. Das B.G.B. u. die Rechte in den Einzelstaaten.
b. Bei Tödtungen.
§ 26.
Uebersicht.
Nach §§ 844 u. 845 B.G.B. haben die für den Tod eines
Andern Haftpflichtigen zu gewähren:
1. die Begräbnisskosten, § 27,
2. Alimente, § 28,
3. Eine Rente an denjenigen, welchem der Getödtete
zur
Dienstleistung im Hauswesen und Gewerbe gesetzlich
verpflichtet war, § 25.
Diese Leistungen sind zu machen, mag der Tod sofort
oder erst nach einiger Zeit als die directe Folge der Ver
letzung eingetreten sein. Die Frage, welche sehr bestritten ist,
wurde bei der Lehre vom Kausalzusammenhang, § 4, untersucht.
Zu bemerken ist, dass auch im Falle der Tödtung die Versicherungsgesellschaften ¬
kein Rückgriffsrecht haben.
§ 27.
Ersatz der Begräbnisskosten.
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1. Wer zui Tragung der Begräbnisskosten verpflichtet
ist, kann deren Ersatz vom Haftpflichtigen verlangen.
Zu den Ersatzberechtigten gehört u. A. das Familienhaupt
für die für Beerdigung des Familiengliedes gezahlten Kosten.
nicht aber die Sterbekassen, 2) welche ebensowenig, wie die
Versicherungsgesellschaften vom Schädiger Ersatz des Geleisteten -
verlangen können.
II. Das Recht Begräbnisskosten zu verlangen ist ein
selbstständiges Recht des zu deren Tragung Verpflichteten,
weshalb ein vom Getödteten mit dem Haftpflichtigen geschlossener -
Vergleich jenen nicht berührt.
III. Bei Bemessung der Begräbnisskosten hat der
Richter die sozialen und Vermögensverhältnisse des Getödteten
in Rücksicht zu ziehen. Wo die standesgemässe Beerdigung
aufhört und der Luxus anfängt, lässt sich ohne Weiteres
nicht sagen. Doch dürften die durch den Transport der
Leiche nach einem andern Ort3) oder die Verbrennung ver
*) Dernburg II. 2. 636 13
2) R.O.H.G. 9. Juni 1874. Entsch. XIII. 426.
3) Bei einigen Kommentatoren des Haftpflichtgesetzes wird die