Inhaltsverzeichnis : Herrmann, Carl: ¬Die rechtliche Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Agenten nach österreichischem Rechte

§.  86.  Excusation  der  Silentiarii.
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Consistorium  principis  eintreten,  nicht  nur  eine  Excusation
gegen  kuͤnftige  Tutelen  erwerben,  sondern  auch  eine  schon
früher  verwaltete  Tutel  niederlegen  können  und  zwar  auf  immer =
  und  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  der  Tutel,  weil  der
ihnen  gewordene  kaiserliche  Auftrag  sie  ganz  in  Anspruch
nimmt  und  zugleich  in  Rücksicht  der  Zeit  und  des  Orts  keine
bestimmte  Schranken  hat  (1).  Gratian,  Valentinian  und
Theodos  haben  diese  Privilegien  wenigstens  für  diejenigen
Mitglieder  des  kaiserlichen  Raths  bestätigt,  welche  den  Rang
der  Comites  sacri  consistorii  erreicht  haben  (2).
Die  neuern  Gesetzgebungen  geben  den  wirklichen  landesherrlichen =
  Räthen  und  höhern  Beamten  wenigstens  eine  Excusation =
  von  deferirten  Vormundschaften  (3).  Auch  müssen  sie,
wie  alle  Civilbeamten,  die  Einwilligung  ihrer  Vorgesetzten
nachsuchen,  sobald  eine  Vermögensadministration  mit  der
Vormundschaft  verbunden  ist  (4).
e.  Silentiarii.
§.  86.
Silentiarii  sacri  palatii  waren  am  Byzantinischen  Hofe
gewisse  Hofbeamte  unter  der  Gerichtsbarkeit  des  magister
officiorum,  welche  für  Erhaltung  der  Ordnung  und  Ruhe
im  kaiserlichen  Palast  zu  sorgen  hatten.  Ordentlicherweise
waren  ihrer  30,  welche  in  3  Decurien  zerfielen,  deren  jeder
(1)  L.  11.  §.  2.  de  min.  L.
Oesterr.  Gesetzb.  §.  193.  Code  civ.
30.  h.  t.
a.  427.  Sächs.  V.  O.  9,  1.  N.  2.
(4)  Preuß.  Landr.  §.  161-163.
(2)  L.  11.  C.  de  excus.  mun.
v.  Strombeck  Ergänzungen  §.  3878.
(3)  Preuß.  Landr.  §.  208.  N.  2.
a-c.  Bair.  Landr.  I.  7.  §.  3.
II.
G
            
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