§. 86. Excusation der Silentiarii.
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Consistorium principis eintreten, nicht nur eine Excusation
gegen kuͤnftige Tutelen erwerben, sondern auch eine schon
früher verwaltete Tutel niederlegen können und zwar auf immer =
und ohne Rücksicht auf den Ort der Tutel, weil der
ihnen gewordene kaiserliche Auftrag sie ganz in Anspruch
nimmt und zugleich in Rücksicht der Zeit und des Orts keine
bestimmte Schranken hat (1). Gratian, Valentinian und
Theodos haben diese Privilegien wenigstens für diejenigen
Mitglieder des kaiserlichen Raths bestätigt, welche den Rang
der Comites sacri consistorii erreicht haben (2).
Die neuern Gesetzgebungen geben den wirklichen landesherrlichen =
Räthen und höhern Beamten wenigstens eine Excusation =
von deferirten Vormundschaften (3). Auch müssen sie,
wie alle Civilbeamten, die Einwilligung ihrer Vorgesetzten
nachsuchen, sobald eine Vermögensadministration mit der
Vormundschaft verbunden ist (4).
e. Silentiarii.
§. 86.
Silentiarii sacri palatii waren am Byzantinischen Hofe
gewisse Hofbeamte unter der Gerichtsbarkeit des magister
officiorum, welche für Erhaltung der Ordnung und Ruhe
im kaiserlichen Palast zu sorgen hatten. Ordentlicherweise
waren ihrer 30, welche in 3 Decurien zerfielen, deren jeder
(1) L. 11. §. 2. de min. L.
Oesterr. Gesetzb. §. 193. Code civ.
30. h. t.
a. 427. Sächs. V. O. 9, 1. N. 2.
(4) Preuß. Landr. §. 161-163.
(2) L. 11. C. de excus. mun.
v. Strombeck Ergänzungen §. 3878.
(3) Preuß. Landr. §. 208. N. 2.
a-c. Bair. Landr. I. 7. §. 3.
II.
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