Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

502  II.  Oeffentl.  Recht.  2.  Uebrige  Theile.
auch  zugegeben,  daß  ihm  zwischen  mehrern
Strafen  die  Wahl  gelassen  wird,  oder  daß
nur  die  höchste  und  die  niedrigste  Strafe
bestimmt  ist.
D.  Vorträge.
§.  454.
Heutiges  Recht.
Mit  dem  peinlichen  Rechte,  so  wie  es
jetzt  ist,  beschäfftigt  man  sich  weder  in  den
Jnstitutionen,  noch  in  den  Pandecten  mehr,
wie  noch  Schmauß  1737  für  hinreichend
hielt;  sondern  es  wird  nun  allgemein  als
Gegenstand  eines  eigenen  Vortrags  angesehen, =
  worüber  das  Meisterische  lateini  =  |
sche  und  das  Feuerbachische  oder  Grolmanische =
  deutsche  Lehrbuch  mit  Rücksicht
auf  Cittmann's  Handbuch  in  4  OctavBän  |  |
den  üblich  sind.  Oft  wird  sogar  über  das
Verfahren  in  peinlichen  Sachen  noch  ein
besonderer  Vortrag,  von  wenigstens  einigen
Stunden  die  Woche,  gehalten,  worübet
Martin  ein  eigenes  Lehr  Buch  geschrieben
hat,  statt  daß  man  diese  Lehre  sonst  auch
in  den  Vorlesungen  über  den  Proceß  überhaupt =

            
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