IV. Peinliches Recht. C. Heut. Recht. 501
etwa der Thäter selbst: Jncest, Verkupe
lung, leichtfertige Beywohnung und wider
natürliche Wohlust). Verbrechen gegen das
gemeine Wesen sind Hochverrath, beleidigte
Majestät, widerrechtliche Bewerbung um
eine Stelle, Mißbrauch der obrigkeitlichen
Gewalt, Cassen Angriff, und eine Menge
Uebertretungen einzeler Befehle, besonders
auch der einem gewissen Stande gegebenen,
wie z. B. dem der Krieger (Subordina
tionsfehler, Desertion u. s. w.). Unbegreif
licher Weise wird die NichtBeobachtung
der Verbannung und die Flucht aus dem
Gefängnisse von Vielen gar nicht für straf
bar gehalten.
§. 453.
Strafen.
Die Strafen gehen auf das Leben Lein
den
fache oder geschärfte Lebens Strafen),
Leibes
Körper (öffentliche Arbeits Strafen,
die
Strafen, besonders bey Soldaten, | |
die
Freyheit (Gefängniß, Verweisung, | |
Ab
Ehre, das Vermögen, wohin auch die
eines
setzung und selbst auch die Entlassung
Das
öffentlichen Beamten gerechnet wird.
zwar
Ermessen des Richters ist oft dadurch
etwas beschränkt, im Grunde aber doch
auch
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