Erstes Buch. Die Patentrechte.
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bereits zur Zeit ihrer Anmeldung in Benutzung genommen hatte. *) Ob
eine Erfindung in Benutzung genommen oder die zu ihrer Benutzung
erforderlichen Veranstaltungen getroffen sind, wird im einzelnen Falle
zu entscheiden sein. Sind z. B. Vorbereitungen getroffen, welche zur
Ausführung der Erfindung bestimmt sind und den rechtlichen Willen
hierauf gerichtet erscheinen lassen, dann sind Veranstaltungen getroffen
welche den Erfindungsbesitz ungestört lassen. Die Veranstaltungen brauchen
keine Einrichtungen oder Vorrichtungen darzustellen, mit denen ein sofortiger -
Betrieb aufgenommen werden könnte, sondern es genügen die
nachweislich fertiggestellte Erfindung und die Inangriffnahme ihrer Verwertung. -
Immerhin mufs die bereits vorgenommene oder erst in Angriff
genommene Benutzung der Erfindung eine gewerbliche sein, einen Gewerbebetrieb -
darstellen. Denn das Gesetz gestattet einerseits die Ausnutzung ¬
der Erfindung nur für die Bedürfnisse des eigenen Betriebes,
erforderlichen Falles unter Zuhilfenahme auch fremder Werkstätten, und
anderseits ihre Veräufserung unter Lebenden oder von Todes wegen nur
in Verbindung mit dem Betriebe. Dafs das Gesetz den Erfindungsbesitz -
als solchen und die daraus entspringenden Rechte anerkennt, ist
ein Akt billiger Rücksichtnahme auf ein natürliches Recht, dafs es aber
anderseits dieses Recht auch thunlichst einschränkt, erscheint ebenso billig
gegen den als solchen anerkannten Patentinhaber, dessen Schutz das Gesetz -
selbst thunlichst ausschliefslich zu gestalten sich vorschreibt, während ¬
der Erfindungsbesitzer, der die Erteilung eines Erfindungsschutzes
verschmäht, sich deshalb auch alle nachteiligen Folgen zuzuschreiben hat.
Die Erteilung des Patentes und sein Genufs wird ferner durch Zahlung
einer Gebühr bedingt. Da, wie erwähnt, durch die Patenterteilung der
Patentinhaber ein Monopol auf die Erfindung erteilt erhält, so ist er in
der Lage, für die mit der geschützten Erfindung hergestellten Gegenstände -
die Preise eigenmächtig festzusetzen, da es eine in Betracht kommende ¬
Konkurrenz rücksichtlich gerade der patentierten Erfindung nicht
geben kann. Für diese in der Natur des Patentschutzes allerdings liegende
Vergünstigung hat der Patentinhaber eine Entschädigung in Gestalt einer
jährlich steigenden Abgabe zu entrichten, die für das erste Jahr gleichzeitig -
als Erteilungsgebühr 30 M. beträgt und jedes Jahr um 50 M. steigt,
so dals für ein während der ganzen gesetzlichen fünfzehnjährigen Dauer
bestehendes Patent, einschliefslich der Anmeldegebühr von 20 M., 5300 M.
zu zahlen sein werden. 2) Die Gebühr ist innerhalb sechs Wochen nach
der Fälligkeit, d. i. vom Beginn der Patentdauer ab, und gegen Zahlung
einer Zuschlagsgebühr von 10 M. innerhalb weiterer sechs Wochen zu
1) R. G. vom 25. Febr. 1895 (1895, S. 147).
2) Nur ein geringer Prozentsatz von Patenten bleibt während der ganzen gesetzlichen -
Gültigkeitsdauer bestehen, die Mehrzahl (ca. 80 Proz.) verfällt bereits im dritten
Jahre u. s. w. Vergl. die Statistik im Anhang.