Volltext : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

Erstes  Buch.  Die  Patentrechte.
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bereits  zur  Zeit  ihrer  Anmeldung  in  Benutzung  genommen  hatte.  *)  Ob
eine  Erfindung  in  Benutzung  genommen  oder  die  zu  ihrer  Benutzung
erforderlichen  Veranstaltungen  getroffen  sind,  wird  im  einzelnen  Falle
zu  entscheiden  sein.  Sind  z.  B.  Vorbereitungen  getroffen,  welche  zur
Ausführung  der  Erfindung  bestimmt  sind  und  den  rechtlichen  Willen
hierauf  gerichtet  erscheinen  lassen,  dann  sind  Veranstaltungen  getroffen
welche  den  Erfindungsbesitz  ungestört  lassen.  Die  Veranstaltungen  brauchen
keine  Einrichtungen  oder  Vorrichtungen  darzustellen,  mit  denen  ein  sofortiger -
  Betrieb  aufgenommen  werden  könnte,  sondern  es  genügen  die
nachweislich  fertiggestellte  Erfindung  und  die  Inangriffnahme  ihrer  Verwertung. -
  Immerhin  mufs  die  bereits  vorgenommene  oder  erst  in  Angriff
genommene  Benutzung  der  Erfindung  eine  gewerbliche  sein,  einen  Gewerbebetrieb -
  darstellen.  Denn  das  Gesetz  gestattet  einerseits  die  Ausnutzung ¬
  der  Erfindung  nur  für  die  Bedürfnisse  des  eigenen  Betriebes,
erforderlichen  Falles  unter  Zuhilfenahme  auch  fremder  Werkstätten,  und
anderseits  ihre  Veräufserung  unter  Lebenden  oder  von  Todes  wegen  nur
in  Verbindung  mit  dem  Betriebe.  Dafs  das  Gesetz  den  Erfindungsbesitz -
  als  solchen  und  die  daraus  entspringenden  Rechte  anerkennt,  ist
ein  Akt  billiger  Rücksichtnahme  auf  ein  natürliches  Recht,  dafs  es  aber
anderseits  dieses  Recht  auch  thunlichst  einschränkt,  erscheint  ebenso  billig
gegen  den  als  solchen  anerkannten  Patentinhaber,  dessen  Schutz  das  Gesetz -
  selbst  thunlichst  ausschliefslich  zu  gestalten  sich  vorschreibt,  während ¬
  der  Erfindungsbesitzer,  der  die  Erteilung  eines  Erfindungsschutzes
verschmäht,  sich  deshalb  auch  alle  nachteiligen  Folgen  zuzuschreiben  hat.
Die  Erteilung  des  Patentes  und  sein  Genufs  wird  ferner  durch  Zahlung
einer  Gebühr  bedingt.  Da,  wie  erwähnt,  durch  die  Patenterteilung  der
Patentinhaber  ein  Monopol  auf  die  Erfindung  erteilt  erhält,  so  ist  er  in
der  Lage,  für  die  mit  der  geschützten  Erfindung  hergestellten  Gegenstände -
  die  Preise  eigenmächtig  festzusetzen,  da  es  eine  in  Betracht  kommende ¬
  Konkurrenz  rücksichtlich  gerade  der  patentierten  Erfindung  nicht
geben  kann.  Für  diese  in  der  Natur  des  Patentschutzes  allerdings  liegende
Vergünstigung  hat  der  Patentinhaber  eine  Entschädigung  in  Gestalt  einer
jährlich  steigenden  Abgabe  zu  entrichten,  die  für  das  erste  Jahr  gleichzeitig -
  als  Erteilungsgebühr  30  M.  beträgt  und  jedes  Jahr  um  50  M.  steigt,
so  dals  für  ein  während  der  ganzen  gesetzlichen  fünfzehnjährigen  Dauer
bestehendes  Patent,  einschliefslich  der  Anmeldegebühr  von  20  M.,  5300  M.
zu  zahlen  sein  werden.  2)  Die  Gebühr  ist  innerhalb  sechs  Wochen  nach
der  Fälligkeit,  d.  i.  vom  Beginn  der  Patentdauer  ab,  und  gegen  Zahlung
einer  Zuschlagsgebühr  von  10  M.  innerhalb  weiterer  sechs  Wochen  zu
1)  R.  G.  vom  25.  Febr.  1895  (1895,  S.  147).
2)  Nur  ein  geringer  Prozentsatz  von  Patenten  bleibt  während  der  ganzen  gesetzlichen -
  Gültigkeitsdauer  bestehen,  die  Mehrzahl  (ca.  80  Proz.)  verfällt  bereits  im  dritten
Jahre  u.  s.  w.  Vergl.  die  Statistik  im  Anhang.
            
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