Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

IV.  Peinliches  Recht.  C.  Heut.  Recht.  497
fahren  in  peinlichen  Sachen  vorauszuschikken, ¬
  und  dann  erst  das  Einzele  von  den
Verbrechen  und  Strafen  darauf  folgen  zu
lassen.
§.  446.
Personen.
Die  Personen  beym  peinlichen  Verfahren
sind  auch  wieder  hauptsächlich  in  öffentlichem ¬
  Dienste  stehende,  bey  welchen  nur
etwa  hier  auch  noch  der  Gerichtsstand  der
Ergreifung  (s.  g.  forum  deprehensjonis,
und  der  Fiscal  zu  bemerken  sind.  Zuweilen ¬
  kommen  auch  andere  Schöffen  oder  zu
einem  Kriegsrechte  nach  Graden  aufgefoderte
Personen  vor.  Für  Den,  welcher  einen
Nachtheil  zu  befürchten  hat,  wird  ein  Vertheidiger =
  (Defensor)  zugelassen,  und  ihm  auch
wohl  von  Amts  wegen  zugegeben.
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Inquisitorisches  Verfahren.
Bey  dem  Verfahren  selbst  ist  die  Jnquisition =
  weit  gewöhnlicher,  als  die  Anklage,
zumahl  als  eine,  welche  ganz  für  sich  besteben ¬
  soll.  Der  so  natürliche  Unterschied  zwischen ¬
  den,  die  gegen  einen  bestimmten  Verdächti ¬
 =

Civ.  Curs.  B.  I.  Encycl.
            
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