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Von der Replikschrift.
§. 213.
Replicatio wurde im älteren Röm. Rechte eben so
wenig jede Einwendung des Klägers gegen eine von
dem Beklagten vorgeschützte exceptio genannt, als jede
Einwendung des Bekagten gegen die actio den Namen
exceptio führte; sondern replicationes waren nur, wie
sie auch Paulus wörtlich beschreibt: „exceptionis exceptiones. ¬
Fr. 22. §. 1. D. 44. 1.
Vgl. Fr. 2. §. 1. D. eod.
und überhaupt:
Gaj. IV. 126—129. Tit. Instit. 4. 14.
Wenn sich daher der Kläger darauf berief, daß das
Exceptionsrecht des Beklagten ipso jure nichtig oder wieder ¬
aufgehoben worden sey, so war Dieses eben so wenig
eine wahre replicatio, als es eine exceptio war, wenn
sich der Beklagte zu seiner Vertheidigung gegen die Klage
auf solutio berief.
Sowohl hinsichtlich des materiellen Begriffes, als
der formellen Behandlung wurde daher die replicatio der
exceptio analog gehalten; nur daß die Clausel, vermittelst ¬
welcher die replicatio der formula eingefügt
wurde, nicht eine negative Fassung erhielt, wie die exceptio, ¬
sondern, weil sie selbst wieder eine Ausnahme
von der exceptio bildete, — eine positive, affirmative
(3. B. Si inter AA et NN non convenit, ne ea pecunia ¬
peteretur [Erceptiol, aut si postea convenit,
ut eam pecuniam petere liceret etc. [Replicatiol).
S. Puchta, Instit. II. S. 156.
v. Savigny, Syst. V. S. 189 flg.