Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

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Von  der  Replikschrift.
§.  213.
Replicatio  wurde  im  älteren  Röm.  Rechte  eben  so
wenig  jede  Einwendung  des  Klägers  gegen  eine  von
dem  Beklagten  vorgeschützte  exceptio  genannt,  als  jede
Einwendung  des  Bekagten  gegen  die  actio  den  Namen
exceptio  führte;  sondern  replicationes  waren  nur,  wie
sie  auch  Paulus  wörtlich  beschreibt:  „exceptionis  exceptiones. ¬

Fr.  22.  §.  1.  D.  44.  1.
Vgl.  Fr.  2.  §.  1.  D.  eod.
und  überhaupt:
Gaj.  IV.  126—129.  Tit.  Instit.  4.  14.
Wenn  sich  daher  der  Kläger  darauf  berief,  daß  das
Exceptionsrecht  des  Beklagten  ipso  jure  nichtig  oder  wieder ¬
  aufgehoben  worden  sey,  so  war  Dieses  eben  so  wenig
eine  wahre  replicatio,  als  es  eine  exceptio  war,  wenn
sich  der  Beklagte  zu  seiner  Vertheidigung  gegen  die  Klage
auf  solutio  berief.
Sowohl  hinsichtlich  des  materiellen  Begriffes,  als
der  formellen  Behandlung  wurde  daher  die  replicatio  der
exceptio  analog  gehalten;  nur  daß  die  Clausel,  vermittelst ¬
  welcher  die  replicatio  der  formula  eingefügt
wurde,  nicht  eine  negative  Fassung  erhielt,  wie  die  exceptio, ¬
  sondern,  weil  sie  selbst  wieder  eine  Ausnahme
von  der  exceptio  bildete,  —  eine  positive,  affirmative
(3.  B.  Si  inter  AA  et  NN  non  convenit,  ne  ea  pecunia ¬
  peteretur  [Erceptiol,  aut  si  postea  convenit,
ut  eam  pecuniam  petere  liceret  etc.  [Replicatiol).
S.  Puchta,  Instit.  II.  S.  156.
v.  Savigny,  Syst.  V.  S.  189  flg.
            
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