Objekt : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

16  Allgem.  Lehren  v.  dem  Rechte  überh.
denheiten,  von  den  Sachen  fast  blos  körperliche, ¬
  und  von  den  Handlungen  nur  die
Foderungen  gemeint  sind,  wenn  die  Alten
personae,  res  und  -actiones  aufzählen.
Die  Neuern  sprechen  denn  vom  jus  personarum, ¬
  mit  einem  Worte,  das  freylich
schon  bey  den  Alten  vorkommt,  das  aber
da  wahrscheinlich  doch  nicht  als  der  Nahme
eines  RechtsTheils  gebraucht  wird,  wie  wir
es  durch  Personen  Recht  übersetzen,  und  |
nach  diesem  Muster  jus  rerum,  SachenRecht, =
  was  aber  von  Vielen  ganz  anders
gebraucht  wird,  und  jus  actienum  machen,
wobey  der  Verfasser  sonst  Viel  gewonnen
zu  haben  glaubte,  als  er  es  vollständiger
jus  obligationum  et  actionum  nannte  und
es,  statt  durch  Proceß  Recht,  durch  Fode=  |  |
rungs  Recht  übersetzte,  welches  Letztere  man
aber  auch  wohl  für  eine  einzele  Foderung
nahm.  Die  passendsten  Nahmen  sind  wohl
die  Lehre  1)  von  den  Personen  (de
jure  personarum),
die  Lehre  von  den  Sachen  (de  rerum
divisione,  auch  ehemahls  de  rebus),
die  Lehre  von  den  Foderungen  (de
obligationibus  et  actionibus).
)  So  sagt  auch  Theophilus  2,  1.  pr.  4
dhia.
§.  9.
            
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