IV. Peinliches Recht. A. Geschichte. 491
§. 438.
Einfluß des gelehrten Rechts.
Die Bekanntschaft mit dem Römischen
Rechte nach Justinian's Sammlung, besonders ¬
nach den zwey terribiles libri der
Digesten, hatte auch auf die Untersuchung
und Bestrafung der Verbrechen Einfluß | |
Jn dem Römischen Rechte hatte sich die
ehemahlige Lehre von den durch eigene Volksschlüsse =
bestimmten publicis judiciis, vor
einem Anführer, dem diese quaestio (nicht
jurisdictio) zustand, mit den, in der
Vollziehung sehr gelinden, Strafen gegen
Römer und der, auch nicht gegen Diese
Statt findenden, peinlichen Frage (quaestio
in diesem Sinne) schon lange in ein
Verfahren extra ordinem verwandelt, und
die Härte der Strafen war durch da= | |
Mosaische Recht vermehrt. Jm canonischen =
Rechte kamen Untersuchungen (inquisitiones) -
vor, die nicht blos auf kirchliche
Verbrechen angewandt wurden. Ein Doctor, =
oder der Schüler eines Doctors, wenn
er, als Defensor, die Sache eines Beschuldigten =
führen sollte, fand fast immer gar
grobe Fehler, wohl gar Nichtigkeiten, in
dem Verfahren, welches ungelehrte Richter, | |
unter welchen nahmentlich kein Geistlicher
seyn